Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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nach den §§ 24, 26 gewähren; er kann mit Zustimmung des Kranken auch Pflege nach 
§ 25 gewähren. 
(2) Die Krankenkasse hat dem Träger der Unfallversicherung insoweit Ersatz zu 
leisten, als der Kranke von ihr nach Gesetz oder Satzung Krankenhilfe beanspruchen 
könnte und der Träger der Unfallversicherung dann nicht selbst ersatzpflichtig wäre. 
Dabei gelten als Ersatz für Krankenpflege drei Achtel des Grundlohns, nach welchem 
sich das Krankengeld des Berechtigten bestimmt. 
§ 228. (1) Der Träger der Unfallversicherung kann die Erfüllung seiner Pflichten 
gegen den Verletzten und dessen Angehörige der letzten Krankenkasse des Verletzten 
über die dreizehnte Woche nach dem Unfall hinaus bis zum Ende des Heilverfahrens 
in dem Umfang übertragen, den er für geboten hält. 
(2) Er hat ihr die daraus erwachsenden Kosten zu ersetzen. Als Ersatz für Kranken- 
behandlung (§ 558 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung) und für Heilanstaltpflege 
gelten die im § 1503 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Beträge, wenn nicht 
ein höherer Aufwand nachgewiesen wird. 
(s) Für die eignen Leistungen der Krankenkasse gilt § 224. 
Kapitel 3. 
Beziehungen zu anderen Verpflichteten. 
§ 229. Unberührt von diesem Gesetze bleiben die gesetzlichen Pflichten der Ge- 
meinden und Armenverbände zur Unterstützung Hilfsbedürftiger und andere auf 
Gesetz, Satzung, Vertrag oder letztwilliger Verfügung beruhende Pflichten zur Für- 
sorge für die nach diesem Gesetze Versicherten und ihre Hinterbliebenen. 
§ 230. (1) Unterstützt eine Gemeinde oder ein Armenverband nach gesetzlicher 
Pflicht einen Hilfsbedürftigen für eine Zeit, für die er gegen eine Knappschafts- 
Krankenkasse oder eine als Sonderanstalt im Sinne der Reichsversicherungsordnung 
zugelassene Knappschafts-Pensionskasse einen Anspruch nach diesem Gesetz oder nach 
der Reichsversicherungsordnung hatte oder noch hat, so kann die Gemeinde oder der 
Armenverband, jedoch nur bis zur Höhe dieses Anspruchs, Ersatz beanspruchen. 
(2) Für den Ersatz gelten die Vorschriften der §§ 1532, 1533, 1536 und 1537 der 
Reichsversicherungsordnung. 
(s) Der Anspruch auf Ersatz ist ausgeschlossen, wenn er nicht spätestens sechs 
Monate nach Ablauf der Unterstützung bei der Kasse geltend gemacht wird. 
(4) Die Gemeinde oder der Armenverband kann gegen eine Knappschafts-Kranken- 
kasse oder eine als Sonderanstalt im Sinne der Reichsversicherungsordnung zuge-
	        
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