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lassene Knappschafts-Pensionskasse die Feststellung der Leistungen betreiben. 8 1509
der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend.
§ 231. Was in diesem Kapitel für Gemeinden und Armenverbände vorgeschrieben
ist, gilt auch für Bergwerksunternehmer und Kassen, die statt solcher Verpflichteten
nach gesetzlicher Pflicht Hilfsbedürftige unterstützen.
§ 232. (1) Soweit die Mitglieder einer Knappschafts-Krankenkasse oder einer
als Sonderanstalt im Sinne der Reichsversicherungsordnung zugelassenen Knapp-
schafts-Pensionskasse oder ihre Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften
Ersatz eines Schadens beanspruchen können, der ihnen durch Krankheit, Unfall, In-
validität oder durch den Tod des Ernährers erwachsen ist, geht der Anspruch auf die
Kassen insoweit über, als sie dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz oder
nach der Reichsversicherungsordnung Leistungen zu gewähren haben. Dies gilt
jedoch bei den gegen Unfall Versicherten und ihren Hinterbliebenen nur insoweit, als
es sich nicht um einen Anspruch gegen den Unternehmer oder die ihm nach § 899 der
Reichsversicherungsordnung Gleichgestellten handelt.
(2) Auf das Maß des Ersatzes für Krankenpflege und Krankenhauspflege sowie für
Krankenbehandlung und Heilanstaltpflege ist § 1503 der Reichsversicherungsordnung
entsprechend anzuwenden.
§ 233. Außer den in diesem Kapitel und im Kapitel 2 dieses Abschnitts wieder-
gegebenen Vorschriften des Fünften Buches der Reichsversicherungsordnung gelten
für die Knappschaftskassen auch die anderen Vorschriften dieses Buches, soweit sie für
solche Kassen mit erlassen sind.
Neunter Abschnitt.
Sonstige gemeinsame Dorschriften.
§ 234. (1) Rückstände an Beiträgen werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.
Nach den dafür bestehenden Vorschriften regelt sich auch die aufschiebende Wirkung der
Einwendungen gegen die Zahlungspflicht.
(2) Die Satzung der Kasse kann bestimmen, daß der Einleitung des Beitreibungs-
verfahrens ein Mahnverfahren vorangeht und daß dafür eine Mahngebühr erhoben
wird. Diese wird wie Rückstände beigetrieben. Die Festsetzung ihres Betrags bedarf
der Genehmigung des Bergamts.
§ 235. Der Anspruch auf Rückstände an Beiträgen verjährt, soweit sie nicht ab-
sichtlich hinterzogen worden sind, in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs der
Fälligkeit.