Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Von diesen Untersuchungsstellen ist vorkommendenfalls die am schnellsten 
erreichbare mit der Maßgabe zu berücksichtigen, daß alle Untersuchungen für 
den Bereich der Kreishauptmannschaft Bautzen und solche, bei denen der 
Verdacht einer anzeigepflichtigen Seuche vorliegt, unbeschadet der Erfüllung 
der Anzeigepflicht, im genannten Veterinärpolizeilaboratorium vorzunehmen 
sind. 
b) Zur Vornahme der bakteriologischen Untersuchung des Fleisches sind 
aus einem Vorder- und Hinterviertel je ein etwa würfelförmiges Stück 
Muskelfleisch von mindestens 8 cm Seitenlänge aus Muskeln, die von Faszien 
umgeben sind (am besten Beuger oder Strecker des Vorderfußes und Strecker 
des Hinterfußes), und aus den beiden anderen Vierteln je eine Fleischlymph- 
drüse (Bug= oder Achseldrüse und Kniefaltendrüse mit dem sie umgebenden 
Binde= oder Fettgewebe), ferner die Milz und eine ganze Niere oder ein 
kürzerer Röhrenknochen mit Instrumenten, die durch Auskochen sterilisiert 
oder jedenfalls gründlich gereinigt worden sind, zu entnehmen. Lymphdrüsen, 
Milzen und Nieren dürfen nicht angeschnitten sein. 
Teile des Tierkörpers, die, abgesehen von den Eingeweiden, nach Lage 
des Falles besonders verdächtig sind, gesundheitsgefährliche Bakterien zu ent- 
halten, insbesondere Muskel= und sonstige Gewebeteile, die verdächtige Ver- 
änderungen aufweisen (z. B. Blutungen, seröse Infiltrationen oder sonstige 
Schwellungen), sind außerdem als Proben zu verwenden. 
Kann die bakteriologische Untersuchung der Proben nicht unmittelbar nach 
der Entnahme erfolgen, so sind sie ohne Verzug an eine der unter a be- 
zeichneten Untersuchungsstellen zu senden. Als zweckdienlich hat sich die Ver- 
packung in Kleie erwiesen. Bei Beförderungen durch die Post sind die Sen- 
dungen unter der Bezeichnung „Eilpaket, jedoch zwischen 9 Uhr abends und 
6 Uhr morgens nicht zu bestellen“, als portopflichtige Dienstsache unfrankiert 
aufzugeben. Den Sendungen ist ein kurzer Begleitbericht mit genauen An- 
gaben über Ort und Zeit der Schlachtung, Gattung und Eigentümer des 
Tieres sowie über die Befunde bei der Schlachtvieh= und Fleischbeschau bei- 
zufügen. Bei Notschlachtungen, bei denen eine Schlachtviehbeschau nicht statt- 
fand, ist statt des hierbei zu erhebenden Befundes ein Vorbericht über das 
Verhalten des Tieres vor der Schlachtung mit der Sendung einzuschicken. 
Die Postpaketadresse, ihr Abschnitt und das Paket sind mit dem Vermerke 
„portopflichtige Dienstsache“ und dem Dienststempel des absendenden Tier- 
arztes oder in Ermangelung eines solchen mit dem Vermerke „In Ermangelung 
eines Dienstsiegels, N. N., verpflichteter Fleischbeschautierarzt“ zu versehen.
	        
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