Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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1. die Zuwiderhandlung mit seinem Wissen geschehen ist oder 
2. er bei Auswahl und Beaufsichtigung der Stellvertreter nicht die im Verkehr 
erforderliche Sorgfalt beobachtet hat; in diesem Falle darf gegen den Berg— 
werksunternehmer auf keine andere Strafe als auf Geldstrafe erkannt werden. 
(3) Das Ein= bis Fünffache der rückständigen Beiträge bei Krankenkassen und 
das Ein= bis Zweifache der rückständigen Beiträge bei Pensionskassen (§ 249 Abs. 2) 
können auch dem Stellvertreter auferlegt und von ihm beigetrieben werden. Neben 
ihm haftet für diese Beträge der Bergwerksunternehmer, falls er nach Abs. 2 be- 
straft ist. 
§ 257. Die Vorschriften der §§ 247 bis 256 gelten auch, 
1. wenn eine Gewerkschaft, eine Aktiengesellschaft, eine eingetragene Genossen- 
schaft oder eine andere juristische Person Bergwerksunternehmer ist, für die 
Mitglieder des Vorstandes, 
2. wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Bergwerksunternehmer ist, für 
die Geschäftsführer, 
3. wenn eine andere Handelsgesellschaft Bergwerksunternehmer ist, für alle per- 
sönlich haftenden Gesellschafter, soweit sie von der Vertretung nicht ausge- 
schlossen sind, 
4. für die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und beschränkt geschäftsfähiger 
Bergwerksunternehmer sowie für die Liquidatoren einer Gewerkschaft, Handels- 
gesellschaft, eingetragenen Genossenschaft oder anderen juristischen Person. 
§ 258. (1) Von den Geldstrafen fließen die gerichtlich erkannten in die Staats- 
kasse; dasselbe gilt von denjenigen im Verfahren (Elfter Abschnitt) auferlegten (§ 265 
Abs. 2, 8§ 266, 269 Abs. 2), für die sich dies aus der Reichsversicherungsordnung er- 
gibt. Die anderen Geldstrafen fließen zur Knappschaftskasse. 
(2) Die Geldstrafen, außer den gerichtlich erkannten, werden wie Rückstände 
beigetrieben. 
8 259. Zuwiderhandlungen gegen die Strafvorschriften dieses Gesetzes, für 
welche die Gerichte nicht zuständig sind, verjähren, falls sie nicht mit mehr als drei- 
hundert Mark bedroht sind, in drei Monaten, im übrigen in einem Jahre. Die Ver- 
jährung beginnt mit dem Tage, an dem die Handlung begangen ist. Sie wird unter- 
brochen durch jede gegen den Täter gerichtete Handlung dessen, der zur Verhängung 
der Strafe zuständig ist. Mit der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung; sie 
endet spätestens mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Tage, an dem die Zuwider- 
handlung begangen ist.
	        
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