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§ 260. Endgültig verhängte Strafen, die nicht von den Gerichten erkannt sind,
verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Ent-
scheidung endgültig geworden ist. Sie wird unterbrochen durch jede auf Vollstreckung
der Strafe gerichtete Handlung dessen, dem die Vollstreckung obliegt. Mit der Unter-
brechung beginnt eine neue Verjährung sie endet spätestens mit Ablauf von vier Jahren
seit dem Tage, an dem die Entscheidung endgültig geworden ist.
§ 261. Die 8§ 248 bis 260 gelten auch, soweit eine Knappschafts-Pensionskasse
Sonderanstalt im Sinne der Reichsversicherungsordnung ist.
Elfter Abschnitt.
Derfahren.
§ 262. (1) Entsteht über die Leistungen aus der knappschaftlichen Kranken-
versicherung Streit, so werden sie auf Antrag durch den Vorstand der Krankenkasse
festgestellt.
(2) Minderjährige, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, können selb—
ständig den Antrag für sich stellen und ihn selbständig verfolgen.
(3) Der Vorstand erteilt einen schriftlichen Bescheid. Dieser muß im Falle der
Anerkennung eine Berechnung der Leistung enthalten und im Falle der Ablehnung
mit Gründen versehen sein.
(1) Der Bescheid muß den Vermerk enthalten, daß er rechtskräftig wird, wenn
der Antragsteller nicht binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheids Berufung
beim Knappschaftlichen Oberversicherungsamt einlegt. Dieses Vermerkes bedarf es
nicht, wenn der ausgestellte Krankenschein einen solchen enthält.
§ 263. (1) Die Leistungen aus der knappschaftlichen Invaliden= und Hinter-
bliebenenversicherung werden durch den Vorstand der Knappschafts-Pensionskasse
festgestellt; § 262 Abs. 2 gilt auch hier. Die Satzung kann für das Verfahren bei der
Anmeldung und für die Vorbereitung der Feststellung Bestimmungen treffen.
(2) Die Satzung kann bestimmen, daß der Kassenvorstand aus der Zahl seiner
Mitglieder einen oder mehrere Ausschüsse bilden und ihnen die Beschlußfassung über-
tragen darf. Der Ausschuß besteht je zur Hälfte aus Vertretern der Bergwerksunter-
nehmer und solchen der Versicherten. Erlangt ein Beschluß nicht die Mehrheit der
Stimmen aus beiden Gruppen, so beschließt der Vorstand.
(s) Die Satzung kann auch bestimmen, daß der Vorstand, bevor er Beschluß faßt,
einen Ausschuß zu hören hat; Abs. 2 Satz 2 gilt auch hier.