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(2) Die Beschwerde ist beim Bergamt einzulegen. Die Frist gilt auch dann als
gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig bei einer anderen inländischen Behörde oder
bei einem Organ einer Knappschaftskasse eingegangen ist. Diese Stelle gibt die Be—
schwerdeschrift an das Bergamt ab. Die Beschwerde bewirkt Aufschub.
(35) In den Fiällen der 88 199, 200 entscheidet das Bergamt endgültig.
8 269. (1) Gegen die Entscheidungen des Bergamts in erster Instanz ist binnen
einem Monat nach ihrer Zustellung die Beschwerde und gegen seine auf Beschwerde
(8 268) erlassenen Entscheidungen in derselben Frist die weitere Beschwerde beim
Landesversicherungsamte zulässig, soweit nicht die Entscheidungen nach diesem Gesetz
endgültig sind. Das Landesversicherungsamt entscheidet im Beschlußverfahren.
(2) § 266 gilt auch hier.
§ 270. Entscheidungen, die das Ministerium des Innern oder das Landes-
versicherungsamt auf Grund dieses Gesetzes erläßt, sind endgültig.
§ 271. u) Wegen der Kosten des Knappschaftlichen Oberversicherungsamts
und der Beiträge der Knappschaftskassen zu diesen Kosten gelten die Vorschriften des
§81 Abs. 2 und des § 82 der Reichsversicherungsordnung; das Nähere wird im Ver-
ordnungswege bestimmt.
(2) Zu den Kosten des Landesversicherungsamts werden Beiträge nicht erhoben.
(s) Soweit die Kosten des Knappschaftlichen Oberversicherungsamts und der
nach diesem Gesetze sonst tätig werdenden Behörden der Reichsversicherung in Kosten
des Verfahrens bestehen, sind die auf die Kosten des Verfahrens bezüglichen Be-
stimmungen der Reichsversicherungsordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen des Bergamts bestimmt sich
nach § 418 des Allgemeinen Berggesetzes vom 31. August 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 217).
§* 1802 der Reichsversicherungsordnung ist entsprechend anzuwenden.
§ 272. Die 8§ 266 bis 271 gelten auch, soweit eine Knappschafts-Pensionskasse
Sonderanstalt im Sinne der Reichsversicherungsordnung ist. Auf das Verfahren über
die den reichsgesetzlichen Leistungen entsprechenden Ansprüche auf Invaliden-, Alters-
und Hinterbliebenenbezüge sind die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung ent-
sprechend anzuwenden.
§ 273. Als Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung im Sinne der 8§§ 262
bis 272 gelten auch die Vorschriften der zu ihr erlassenen Kaiserlichen Verordnungen
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und Bestimmungen des Bundesrats.