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Zwölfter Abschnitt.
Rechtshilfe.
§ 274. Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses
Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Berg-, Versicherungs- und anderen öffent—
lichen Behörden sowie der Organe der Knappschaftskassen zu entsprechen, insbesondere
vollstreckbare Entscheidungen zu vollstrecken. Sie haben den Organen der Kassen auch
unaufgefordert alle Mitteilungen zu machen, die für deren Geschäftsbetrieb von
Wichtigkeit sind.
§ 275. Diese Rechtshilfe haben auch die Organe der Knappschaftskassen ein—
ander sowie den öffentlichen Behörden und Armenverbänden und, wenn die Kasse
als Sonderanstalt im Sinne der Reichsversicherungsordnung zugelassen ist, den Trägern
der reichsgesetzlichen Versicherung zu leisten.
§ 276. Tagegelder, Reisekosten, Gebühren für Zeugen und Sachverständige und
alle anderen baren Auslagen, die aus der Rechtshilfe erwachsen, werden von den
Kassen, deren Organe das Ersuchen gestellt haben, als eigene Verwaltungskosten
erstattet.
§ 277. Die Vorstände der Knappschafts-Krankenkassen müssen den Trägern
der reichsgesetzlichen Unfall= sowie der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung
gestatten, durch Beauftragte in den Kassenräumen während der Geschäftsstunden die
Bücher und Listen einzusehen, um Zahl, Beschäftigungszeit und Lohnhöhe ihrer Ver-
sicherten zu ermitteln.
Dreizehnter Abschnitt.
Übergangs= und Schlußbestimmungen.
8 278. (1) Die 88 140 bis 228, 229 Abs. 1 Nr. 5, 8§ 230, 244, 245 Abs. 1, §§ 255,
256, 258 Abs. 2, § 283 des Allgemeinen Berggesetzes vom 31. August 1910 (G.= u.
V.-Bl. S. 217) werden aufgehoben.
(2) Soweit sonst dieses Gesetz Vorschriften des Allgemeinen Berggesetzes vom
31. August 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 217) übernimmt, ändert oder aufhebt, treten an
deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes; dasselbe gilt, soweit in
Kraft bleibende Bestimmungen des Allgemeinen Berggesetzes oder sonstige Gesetze
und Rechtsnormen auf übernommene, geänderte oder aufgehobene Vorschriften ver-
weisen.
1914. 34