Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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(2) Ist ein Verfahren am 1. Juli 1914 bereits anhängig, so wird es nach den bisher 
geltenden Vorschriften erledigt. 
8 280. Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden die Ministerien des Innern, 
der Finanzen und der Justiz beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 17. Juni 1914. 
Friedrich August. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
G v. Seydewitz. 
Dr. Nagel. 
  
Nr. 53. Verordnung 
zur Ausführung des Knappschaftsgesetzes vom 17. Juni 1914 und 
zur weiteren Ausführung des Allgemeinen Berggesetzes 
vom 31. August 1910; 
vom 23. Juni 1914. 
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Artikel I. 
Zur Ausführung des Knappschaftsgesetzes vom 17. Juni 1914 (G.= u. V.-Bl. 
S. 171) wird folgendes verordnet: 
§ 1. (1) „Polizeibehörde“ ist in den Städten mit der Revidierten Städte- Zu 
ordnung der Stadtrat, im übrigen die Amtshauptmannschaft und die amtshaupt- dh 1 
mannschaftliche Delegation Sayda. 
(2) „Gemeindebehörde“ ist in Städten mit der Revidierten Städteordnung der 
Stadtrat, in den mittleren und kleinen Städten der Bürgermeister, in den Land- 
gemeinden der Gemeindevorstand, für die selbständigen Gutsbezirke der Gutsvor- 
steher. 
8 2. (1) Die seitherigen Knappschaftskassen bleiben als Knappschaftskassen im Zu §§ 10 flg., 
Sinne des Gesetzes bestehen. Das Bergamt bestimmt innerhalb der Fristen des V76flg. 0 flg. 
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