Zu §§ 47, 56.
Zu 88 168,
78 Äbs. 1.
Zu 88 206flg.
Zu 8271
Abs. 1.
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8279 Abs. 3 des Gesetzes den Zeitpunkt, bis zu dem sie ihm die abgeänderte Satzung
zur Genehmigung vorzulegen haben.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Knappschaftskassenverbände.
§ 3. Es verbleibt bei den Vorschriften des § 12 verbunden mit den §§ 10 und
11 sowie des §20 der Verordnung des Ministeriums des Innern zur weiteren Aus-
führung der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911, vom 20. Dezember 1913
(G.= u. V.-Bl. S. 523).
§ 4. (1) Das Bergamt hat von allen Satzungen und Satzungsänderungen,
die von ihm genehmigt worden sind, je drei Abdrücke dem Ministerium des Innern,
dem Finanzministerium, dem Landesversicherungsamte, der Landesversicherungs-
anstalt Königreich Sachsen sowie dem Statistischen Landesamte zu übersenden.
(2) Von den Satzungen und Satzungsänderungen der Allgemeinen Knappschafts-
Pensionskasse für das Königreich Sachsen sind auch dem Reichsversicherungsamt Ab-
drücke in der von ihm verlangten Zahl zu übersenden.
§5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6. Auf die Beitragsleistung der Knappschaftskassen zu den Kosten des Knapp-
schaftlichen Oberversicherungsamts nach § 82 der Reichsversicherungsordnung sind die
Bestimmungen des §9 36 der Verordnung des Ministeriums des Innern über die
Versicherungsbehörden im Sinne der Reichsversicherungsordnung vom 25. Juni 1912
(G.= u. V.-Bl. S. 329) entsprechend anzuwenden.
§ 7. Die vom Knappschaftlichen Oberversicherungsamte nach § 271 Abs. 3
des Gesetzes verbunden mit § 1803 der Reichsversicherungsordnung auferlegten Ge-
bühren werden nach den für die Gebühren von Gemeindebehörden geltenden Vor-
schriften beigetrieben.
Artikel II.
Gemäß § 278 Abs. 3 des Knappschaftsgesetzes vom 17. Juni 1914 (G.= u. V.=
Bl. S. 171) wird der Wortlaut der
§8 229 bis 248 des Allgemeinen Berggesetzes vom 31. August 1910
(G.= u. V.-Bl. S. 217),
wie er sich nach Abs. 1 und 2 des § 278 des Knappschaftsgesetzes ergibt, im folgenden
bekannt gemacht:
§ 229. (1) Streitigkeiten zwischen dem Bergwerksunternehmer und den
auf dem Bergwerk beschäftigten Arbeitern
1. über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeitsverhält-
nisses sowie über die Aushändigung oder den Inhalt des Arbeitsbuchs,
Zeugnisses, Lohnbuchs oder Arbeitszettels,