Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

Zu §§ 47, 56. 
Zu 88 168, 
78 Äbs. 1. 
Zu 88 206flg. 
Zu 8271 
Abs. 1. 
— 230 — 
8279 Abs. 3 des Gesetzes den Zeitpunkt, bis zu dem sie ihm die abgeänderte Satzung 
zur Genehmigung vorzulegen haben. 
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Knappschaftskassenverbände. 
§ 3. Es verbleibt bei den Vorschriften des § 12 verbunden mit den §§ 10 und 
11 sowie des §20 der Verordnung des Ministeriums des Innern zur weiteren Aus- 
führung der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911, vom 20. Dezember 1913 
(G.= u. V.-Bl. S. 523). 
§ 4. (1) Das Bergamt hat von allen Satzungen und Satzungsänderungen, 
die von ihm genehmigt worden sind, je drei Abdrücke dem Ministerium des Innern, 
dem Finanzministerium, dem Landesversicherungsamte, der Landesversicherungs- 
anstalt Königreich Sachsen sowie dem Statistischen Landesamte zu übersenden. 
(2) Von den Satzungen und Satzungsänderungen der Allgemeinen Knappschafts- 
Pensionskasse für das Königreich Sachsen sind auch dem Reichsversicherungsamt Ab- 
drücke in der von ihm verlangten Zahl zu übersenden. 
§5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
§ 6. Auf die Beitragsleistung der Knappschaftskassen zu den Kosten des Knapp- 
schaftlichen Oberversicherungsamts nach § 82 der Reichsversicherungsordnung sind die 
Bestimmungen des §9 36 der Verordnung des Ministeriums des Innern über die 
Versicherungsbehörden im Sinne der Reichsversicherungsordnung vom 25. Juni 1912 
(G.= u. V.-Bl. S. 329) entsprechend anzuwenden. 
§ 7. Die vom Knappschaftlichen Oberversicherungsamte nach § 271 Abs. 3 
des Gesetzes verbunden mit § 1803 der Reichsversicherungsordnung auferlegten Ge- 
bühren werden nach den für die Gebühren von Gemeindebehörden geltenden Vor- 
schriften beigetrieben. 
Artikel II. 
Gemäß § 278 Abs. 3 des Knappschaftsgesetzes vom 17. Juni 1914 (G.= u. V.= 
Bl. S. 171) wird der Wortlaut der 
§8 229 bis 248 des Allgemeinen Berggesetzes vom 31. August 1910 
(G.= u. V.-Bl. S. 217), 
wie er sich nach Abs. 1 und 2 des § 278 des Knappschaftsgesetzes ergibt, im folgenden 
bekannt gemacht: 
§ 229. (1) Streitigkeiten zwischen dem Bergwerksunternehmer und den 
auf dem Bergwerk beschäftigten Arbeitern 
1. über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeitsverhält- 
nisses sowie über die Aushändigung oder den Inhalt des Arbeitsbuchs, 
Zeugnisses, Lohnbuchs oder Arbeitszettels,
	        
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