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mit öffentlichen Schlachthäusern und in Gemeinden, für die tierärztliche Be—
schauer als Gemeindebeamte angestellt sind, besteht der Ortsschätzungsausschuß
nur aus einem angestellten Tierarzt und einem Viehbesitzer. Im Falle von
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Viehbesitzer und dem Tierarzt ist
noch ein Viehbesitzer hinzuzuziehen.
2. Der Vertrerer der Gemeindebehörde und der Viehbesitzer, für die auch
Stellvertreter zu bestellen sind, werden von der Gemeindebehörde gewählt.
Artikel III.
Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. August 1914 in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz vollzogen und Unser Königliches Siegel bei-
drucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 26. Juni 1914.
S Friedrich August.
— Christoph Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Nr. 56. Verordnung,
betreffend die Anstellungsgrundsätze;
vom 30. Juni 1914.
De. Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen
mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins vom 20. Juni 1907 sind
durch Beschluß des Bundesrats wie folgt abgeändert worden:
I. bei den Reichs= und Staatsbehörden
(G.= u. V.-Bl. 1907 S. 182).
1. § 1 Absatz (2) Zeile 1 bis zum Punkt auf Zeile 7 (S. 183) erhält folgende Fassung:
„Der Zivilversorgungsschein kann ferner ehemaligen Unteroffizieren erteilt
werden, die nach mindestens sechsjährigem aktiven Dienste im Heere, in der
Marine oder in den Schutztruppen bei der Zivilverwaltung in den deutschen
Schutzgebieten im Polizei-, Grenz-, Zollaufsichts-, Stations-, Expeditions-
oder Sanitätsdienst verwendet werden, wenn sie aus diesen Stellen wegen
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