Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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mit öffentlichen Schlachthäusern und in Gemeinden, für die tierärztliche Be— 
schauer als Gemeindebeamte angestellt sind, besteht der Ortsschätzungsausschuß 
nur aus einem angestellten Tierarzt und einem Viehbesitzer. Im Falle von 
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Viehbesitzer und dem Tierarzt ist 
noch ein Viehbesitzer hinzuzuziehen. 
2. Der Vertrerer der Gemeindebehörde und der Viehbesitzer, für die auch 
Stellvertreter zu bestellen sind, werden von der Gemeindebehörde gewählt. 
Artikel III. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. August 1914 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz vollzogen und Unser Königliches Siegel bei- 
drucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 26. Juni 1914. 
S Friedrich August. 
— Christoph Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Nr. 56. Verordnung, 
betreffend die Anstellungsgrundsätze; 
vom 30. Juni 1914. 
  
De. Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen 
mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins vom 20. Juni 1907 sind 
durch Beschluß des Bundesrats wie folgt abgeändert worden: 
I. bei den Reichs= und Staatsbehörden 
(G.= u. V.-Bl. 1907 S. 182). 
1. § 1 Absatz (2) Zeile 1 bis zum Punkt auf Zeile 7 (S. 183) erhält folgende Fassung: 
„Der Zivilversorgungsschein kann ferner ehemaligen Unteroffizieren erteilt 
werden, die nach mindestens sechsjährigem aktiven Dienste im Heere, in der 
Marine oder in den Schutztruppen bei der Zivilverwaltung in den deutschen 
Schutzgebieten im Polizei-, Grenz-, Zollaufsichts-, Stations-, Expeditions- 
oder Sanitätsdienst verwendet werden, wenn sie aus diesen Stellen wegen 
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