Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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körperlicher Gebrechen als dienstunbrauchbar ausgeschieden sind oder unter 
Einrechnung der im Heere, in der Marine oder in den Schutztruppen zuge— 
brachten Dienstzeit eine Gesamtdienstzeit von 12 Jahren zurückgelegt haben 
und wenn sie zum Beamten würdig und brauchbar erscheinen. Dieser Zivil— 
versorgungsschein wird nach dem anliegenden Muster E durch den Reichs— 
kanzler (Reichs-Kolonialamt oder Reichs-Marineamt) ausgestellt. Ein auf 
Grund dieser Bestimmung ausgestellter Zivilversorgungsschein hat für den 
Zivildienst bei den Reichsbehörden, den Staatsbehörden aller Bundesstaaten 
und den Kommunalbehörden usw. des Bundesstaats, dessen Staatsangehörig- 
keit der Zivilversorgungsberechtigte seit zwei Jahren besitzt, Gültigkeit." 
§ 16 (S. 190). Die Absätze (1) und (2) erhalten folgende Fassung: 
(1) Offene Stellen, für die keine Stellenanwärter vorgemerkt sind, werden 
durch ein wöchentlich erscheinendes Amtsblatt (Anstellungs-Nachrichten) be- 
kannt gemacht. 
(2) Die Herausgabe der Anstellungs-Nachrichten veranlaßt das zuständige 
Kriegsministerium. 
§ 19 (S. 191). Im Absatz (2) ist für die Worte „mangelnder Vakanz“ zu setzen: 
„Mangels an offenen Stellen“. 
Ims§ 19 Absatz (3s) Ziffer 7 (S. 191) — vergl. Verordnung vom 15. Juli 1912, 
G.= u. V.-Bl. S. 426 — ist statt „1 bis 5“ zu setzen: „1 bis 6“. 
Im § 20 (S. 191) ist statt „abkommandiert“ zu setzen: „beurlaubt"“. 
Im §9 23 (S. 192) ist der Absatz (2) zu streichen. 
. Im 829 (S. 194) ist hinter dem Worte „Inhaber“ im ersten Satze einzuschalten: 
„zum aktiven Offizier oder zum aktiven Deckoffizier befördert werden oder“. 
. Anlage A (S. 195). Der letzte Satz der Anmerkung) erhält folgende Fassung: 
Jedem Zivilversorgungsschein usw. wird ein Merkblatt über den Bezug der Militär- 
renten und der Invalidenpension sowie über die Versorgung der Militäranwärter usw. 
beigefügt. 
Anlage J (S. 214) ist durch das beifolgende Muster zu ersetzen. 
Anlage K (S. 215). Im Kopf„des Musters ist in der vorletzten Spalte für 
„Vakanzennachweisung“ zu setzen: 
Anstellungs-Nachrichten. 
In den Uberschriften A J und II ist das Wort „Vakanzenliste“ zu ersetzen durch: 
Anstellungs-Nachrichten.
	        
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