Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
fuͤr das Königreich Sachsen. 
13. Stuͤck vom Jahre 1914. 
  
  
Dnhbalt: Nr. 58. Verordnung über die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und Versicherten 
im Ausschusse der Landesversicherungsanstalt. S. 247. — Nr. 59. Verordnung über den 
Beginn der Wahlzeit der Beisitzer bei den Oberversicherungsämtern. S. 256. 
Nr. 58. Verordnung 
über die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und Versicherten im Ausschusse 
der Landesversicherungsanstalt; 
vom 15. Juli 1914. 
§ 1. Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten im Ausschusse der Landes- 
versicherungsanstalt werden nach der dieser Verordnung als Anlage W3 beigefügten 
Wahlordnung gewählt. Sie tritt an die Stelle der Vorschriften über die Wahl der Mit- 
glieder des Ausschusses bei der Versicherungsanstalt in der Wahlordnung, die Wahlen 
von Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten für die Invalidenversicherung 
betreffend, vom 27. Oktober 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 471). 
§ 2. Mit den Vorarbeiten für die erstmalige Wahl ist sofort zu beginnen, so daß 
die Gewählten am 1. Oktober 1914 ihr Amt antreten können. Der Wahlleiter ist 
ermächrigt, die in der Wahlordnung vorgeschriebenen Fristen für die erstmalige Wahl 
abzukürzen, soweit dies zur Einhaltung des Termines erforderlich ist. 
Die Wahlzeit läuft darnach erstmalig vom 1. Oktober 1914 ab. 
Mit dem gleichen Tage scheiden die bisherigen Mitglieder des Ausschusses der 
Versicherungsanstalt, deren Amtszeit durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers 
vom 12. Juli 1913 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 680) bis längstens zum 
31. Dezember 1914 verlängert worden ist, aus dem Amte aus. 
§ 3. Die Wahlzeiten sind bei diesen Wahlen stets möglichst so festzusetzen, daß 
die Personen, die auch für die Wahl der Versichertenbeisitzer bei den Oberversiche- 
rungsämtern wahlberechtigt sind, ihre Stimme gleichzeitig abgeben können. 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 20. Juli 1914. 38
	        
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