Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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§ 4. Die Kosten der Wahlleitung und die sächlichen Kosten der Wahl trägt der 
Staat. 
Dresden, den 15. Juli 1914. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Schelcher. 
Emmrich. 
W3 
Wahlordnung 
für die 
Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und Versicherten im Ausschusse der 
Landesversicherungsanstalt Königreich Sachsen 
(88 1351 ff. der Reichsversicherungsordnung). 
I. Wahlleiter und Wahlberechtigte. 
1. Ein von dem Ministerium des Innern beauftragter Beamter leitet die Wahl 
(Wahlleiter). 
2. Wahlberechtigt sind die Versicherungsvertreter bei den Versicherungsämtern. 
Jeder Wähler hat eine Stimme. 
II. Vorbereitung der Wahl, Vorschlagslisten. 
3. Die Versicherungsämter haben dem Wahlleiter auf seine Aufforderung eine 
Liste der Versicherungsvertreter einzureichen. 
4. Spätestens 6 Wochen vor dem Wahltage teilt der Wahlleiter nach dem an- 
Anlage liegenden Muster den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Wahl mit der Aufforderung 
mit, ihm bis zu einem bestimmten Termine Vorschlagslisten einzureichen. Der Wahl- 
leiter kann dieses Schreiben durch das zuständige Versicherungsamt gegen Empfangs- 
schein zustellen lassen, der alsbald dem Wahlleiter zu übersenden ist. Der Wahlleiter 
ist berechtigt, nachträglich die Frist zur Stimmabgabe abzuändern. Die Anderung 
ist den Wahlberechtigten spätestens 3 Tage vor Beginn der Frist mitzuteilen.
	        
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