Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

— 250 — 
Ist ein Vorgeschlagener nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet und kommt 
der bevollmächtigte Vertreter der Aufforderung, die Bezeichnung zu ergänzen, nicht 
rechtzeitig nach, so wird der Name des unvollständig Bezeichneten gestrichen. 
Enthält eine Vorschlagsliste trotz etwaiger Streichungen eine größere als die vor— 
geschriebene Zahl von Bewerbern, so werden die Vorgeschlagenen gestrichen, deren 
Namen den in zulässiger Zahl vor ihnen Genannten folgen. Enthält eine Vorschlags— 
liste weniger als die vorgeschriebene Zahl von Bewerbern, so wird sie dadurch nicht 
ungültig. 
10. Zwei oder mehr Vorschlagslisten können in der Weise miteinander ver— 
bunden werden, daß sie den anderen Vorschlagslisten gegenüber als eine einzige 
Vorschlagsliste gelten. In diesem Falle müssen die Unterzeichner der Vorschlags— 
listen oder die Bevollmächtigten spätestens 1 Woche vor dem Wahltage die überein- 
stimmende Erklärung abgeben, daß die Vorschlagslisten miteinander verbunden sein 
sollen. Andernfalls ist die Erklärung über die Verbindung ungültig. 
11. Die Anstände sollen bis zum Ablauf des 10. Tages vor dem Beginne der Frist 
zur Stimmabgabe beseitigt sein. 
Frühestens 9 und spätestens 5 volle Tage vor diesem Tage sind die gültigen Vor- 
schlagslisten von dem Wahlleiter gleichzeitig mit ihrer Bezeichnung (Nr. 6) im Dresdner 
Journal zu veröffentlichen oder den Wahlberechtigten, soweit zweckmäßig durch Ver- 
mittelung des zuständigen Versicherungsamtes zu übersenden. Hierbei ist auf die 
Zusammengehörigkeit verbundener Listen hinzuweisen. 
12. Wird bis zu dem in Nr. 4 bestimmten Termine nur eine Vorschlagsliste von 
den Arbeitgebern oder den Versicherten eingereicht, so findet bei dieser Gruppe keine 
Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig verzeichneten Personen gelten in der 
erforderlichen Zahl in der Reihenfolge des Vorschlages als gewählt. 
III. Die Wahl. 
13. Das Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe eines Stimmzzettels aus- 
geübt. Die Stimmzzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Widerspruch oder 
Vorbehalt enthalten. Sie sind handschriftlich oder durch Vervielfältigung herzustellen. 
Die Stimmabgabe erfolgt bei dem Versicherungsamte, bei dem der Wahlberechtigte 
als Versicherungsvertreter gewählt ist, binnen einer in der Aufforderung (Nr. 4) 
mitzuteilenden Frist. Die Stimmzettel sind in einem verschlossenen, mit dem Stempel 
des Ministeriums des Innern versehenen Wahlumschlag abzugeben. Der Wahl- 
umschlag wird dem Wahlberechtigten mit der Aufforderung (Nr. 4) übersandt. 
Es darf nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden. 
Als verändert gelten auch solche Vorschlagslisten, in denen die Reihenfolge der Vor-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.