Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Anlage I. 
Als Vertreter der Arbeitgeber und Versicherten im Ausschusse der Landes- 
versicherungsanstalt Königreich Sachsen sind Vertreter zu wählen. Die zu 
Wählenden werden zur Hälfte aus den beteiligten Arbeitgebern, zur Hälfte aus den 
beteiligten Versicherten entnommen. Sie haben hiernah . .. . Vertreter 
der Arbeitgeber 
der Versicherten 
Ich fordere Sie auf, in Gemeinschaft mit wenigstens zwei anderen Wahl- 
berechtigten eine 
Vorschlagsliste 
  
zu wählen. 
für die Wahl bis . . . . . . . . . . . . ... . . ... 19. .. bei mir einzureichen. 
Der Stimmzettel ist in dem anliegenden Wahlumschlage verschlossen von 
Ihnen persönlich in der Zeit vom . . . . . . . . . .. . . . . . . . . bbs 
bei dem Versicherungsamte, bei dem Sie als Versicherungsvertreter gewählt sind, 
während der Dienststunden abzugeben. 
Auf die umstehend abgedruckten wichtigsten Bestimmungen für die Wahl wird 
besonders hingewiesen. 
Dresden,ddden . . 19 
Der Wahlleiter. 
  
Auf der Rückseite der Aufforderung sind die Nrn. 2, 5, 13, 18 Abs. 2 der Wahlordnung ab- 
zudrucken.
	        
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