Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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(2) Hierüber können nach dem Ermessen der Altersrentenbankverwaltung aus— 
nahmsweise auch für solche Personen Renten erworben werden, welche die Vor— 
aussetzungen des Absatz 1 nicht erfüllen. Die Ablehnung von Anträgen braucht in 
diesen Fällen nicht begründet zu werden. 
(3) Verliert ein Versicherter die Eigenschaft, die ihn nach Absatz 1 zur Erwerbung 
von Renten bei der Altersrentenbank berechtigt, so bleiben die Rechte, die durch die 
bereits bewirkten Einlagen begründet worden sind (Rentenanwartschaften und Renten- 
bezugsrechte), unberührt, die Altersrentenbank ist jedoch nicht verpflichtet, weitere 
Einlagen für diesen Versicherten anzunehmen. Die Altersrentenbank ist auch nicht 
verpflichtet, für die nach Absatz 2 Versicherten weitere Einlagen anzunehmen. 
83. 
Die Renten werden gewährt entweder 
1. bis zum Ableben des Versicherten (Altersrenten) oder 
2. bis zur Vollendung eines vom Einleger im voraus zu bestimmenden Lebens— 
jahrs des Versicherten (Zeitrenten). 
84. 
(1) Der Lauf der Renten beginnt entweder 
1. nach Beendigung des Kalendervierteljahrs, in dessen ersten beiden Monaten 
das Kapital eingezahlt worden ist, und wenn diese Einzahlung erst im dritten 
Monate des Kalendervierteljahrs bewirkt wird, nach Beendigung des der 
Einzahlung nächstfolgenden Kalendervierteljahrs (sofort beginnende Renten) 
oder 
2. nach Beendigung des Kalendervierteljahrs, in dem der Versicherte das vom 
Einleger bei der Einzahlung bestimmte Lebensjahr vollendet hat (aufge— 
schobene Renten). 
(2) Ist das Kapital zur Erwerbung einer aufgeschobenen Rente eingezahlt worden, 
so kann nachträglich bestimmt werden, daß der Lauf der Rente nach Vollendung eines 
früheren Lebensjahrs des Versicherten beginnen und die Rente mit dem entsprechend 
abgeminderten Jahresbetrage gewährt werden soll (Rentenverfrühung). Der Antrag 
muß vor dem Tage gestellt werden, an dem der Versicherte das im Antrage zu be- 
zeichnende, nunmehr für den Beginn des Rentenlaufs maßgebende Lebensfjahr voll- 
endet. Nach Beendigung des Kalendervierteljahrs, in das dieser Tag fällt, beginnt 
der Lauf der verfrühten Rente. 
(s) Zahlt der Einleger zur Erwerbung einer aufgeschobenen Rente für eine andere 
Person ein Kapital ein, so kann er bestimmen, daß das Recht, die Verfrühung der 
Rente zu beantragen, nicht ihm selbst, sondern dem Versicherten zustehen soll.
	        
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