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(2) Der einem Versicherten von der Altersrentenbank jährlich als Rente zu ge-
währende Betrag darf 4000 .K nicht übersteigen, gleichviel, ob die Rente durch eine
Einzahlung oder durch mehrere Einzahlungen erworben worden ist, ob die letzteren
von einer Person oder von mehreren Personen geleistet worden sind, und ob der Ver-
sicherte gleichzeitig Alters= und Zeitrenten bezieht.
(s) Die einem Versicherten jährlich von der Altersrentenbank zu gewährende
Einzelrente muß mindestens 40 /6 betragen.
8 13.
Hat die Altersrentenbank ihre Erklärung der Annahme des Versicherungsantrags
angefochten, weil über einen erheblichen Umstand, insbesondere über den Namen, den
Personenstand, das Lebensalter oder diejenigen Eigenschaften der zu versichernden
Person, von denen nach 82 die Berechtigung zur Versicherung bei der Altersrenten—
bank abhängt, unrichtige Angaben erstattet worden sind, so hat der Einleger die etwa
bereits gewährten Rentenbeträge an die Altersrentenbank und die letztere den ein—
gezahlten Kapitalbetrag an den Einleger zurückzuerstatten.
814.
Die Abtretung der aus dem Versicherungsvertrage gegen die Altersrentenbank
geltend zu machenden Forderungen ist ausgeschlossen.
8 16.
(1) Die Tarife, nach denen die Renten festzustellen sind, werden berechnet
1. unter Annahme zusammengesetzter Zinsen nach 1¾ vom Hundert halbjährlich,
2. auf Grund der beigefügten Sterblichkeitstafel O,
3. mit einem Abzuge, der ——
a) bei einer Einzahlung mit Kapitalverzicht ½ vom Hundert beträgt und sich
für jedes Jahr, um das bei einer Einzahlung das 5. Lebensjahr
überschritten ist, um ½% vom Hundert und für jedes Jahr, um das bei
einer Einzahlung das 55. Lebensjahr überschritten ist, um 3/16 vom
Hundert erhöht,
b) bei einer Einzahlung mit Kapitalvorbehalt 4 vom Hundert beträgt.
(2) Sollen aus Anlaß von Unglücksfällen für die Verunglückten oder ihre An-
gehörigen Renten erworben werden, so kann das Finanzministerium von dem in Ab-
satz 1 Ziffer 3 geordneten Abzug absehen lassen.
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