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(5) Die Bestimmungen in Absatz 2, 3, 4 finden Anwendung, wenn ein Kapital
zur Erwerbung einer sofort beginnenden Rente (Alters= oder Zeitrente) eingezahlt
worden ist.
(6) Wird für eine Person, die bereits eine Rente bezieht, eine neue Einzahlung
geleistet und erreicht die hiervon zu berechnende Jahresrente nicht den Betrag von
20 , so ist die endgültige Feststellung der Rente auszusetzen und unter Festhaltung
des für die Zeit der Einzahlung sich ergebenden Betrags erst dann vorzunehmen,
wenn durch weitere Einzahlungen eine Jahresrente erworben worden ist, durch die
der an 20.K fehlende Betrag mindestens ergänzt wird. Solange hiernach die endgültige
Feststellung der Rente ausgesetzt bleibt, ist das zur Erwerbung der letzteren eingezahlte
Kapital dem Einleger auf dessen Antrag ohne Vergütung von Zinsen auch dann zurück-
zuerstatten, wenn auf die Rückzahlung verzichtet worden war.
817.
(1) Die in der Rentenschuldverschreibung bezifferte Jahresrente ist in vier gleichen,
am letzten Tage des Kalendervierteljahrs fällig werdenden Teilbeträgen gegen Rück—
gabe der hierüber von der Altersrentenbank ausgefertigten Rentenscheine auszuzahlen,
dafern der Rentenberechtigte diesen Tag erlebt hat.
(2) Für das Kalendervierteljahr, innerhalb dessen der Rentenberechtigte vor dem
letzten Tage des Vierteljahrs verstorben ist, wird der achte Teil der Jahresrente aus—
gezahlt. Auch dieser Teilbetrag wird am letzten Tage des Kalendervierteljahrs fällig.
(3) Der Lauf von Zeitrenten endet, dafern der Versicherte nicht vorher verstorben
ist, mit dem letzten Tage des Kalendervierteljahrs, in dem der Rentenberechtigte das
im voraus bestimmte Lebensjahr vollendet hat (8 3 Ziffer 2). Die Bestimmung in
Absatz 2 gilt auch für Zeitrenten.
8 18.
() Die Rentenscheine können nicht im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraft—
los erklärt werden.
(2) Ist ein Rentenschein abhanden gekommen oder vernichtet worden und hat der
Rentenberechtigte den Verlust bei der Zahlstelle vor Ablauf der in §8 197, 201 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs festgesetzten vierjährigen Verjährungsfrist angezeigt, so
kann der Rentenberechtigte nach Ablauf dieser Frist die nachträgliche Auszahlung des
Rentenbetrags verlangen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Rentenschein
innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist eingelöst worden ist. Die nachträgliche
Zahlung muß bei Verlust des Anspruchs innerhalb eines Jahres nach Ablauf der
vierjährigen Verjährungsfrist gefordert werden.