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Nr. 62. Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes über die Altersrentenbank;
vom 2. Juli 1914.
Zur Ausführung des Gesetzes über die Altersrentenbank in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 25. Juni 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 263) wird unter Aufhebung der
Ausführungsverordnung vom 4. Juli 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 221) folgendes verordnet.
I. Allgemeine Vorschriften.
1.
G) Die Verwaltung der Altersrentenbank führt die amtliche Bezeichnung
„Königliche Altersrentenbankverwaltung“.
(2) Unter ihrer Leitung werden die Abfertigungs= und Kassengeschäfte von einer
besonderen Behörde besorgt, die die amtliche Bezeichnung
„Königliche Altersrentenbank“"
trägt und ihren Sitz in Dresden hat.
(s) Die an Orten außerhalb Dresdens errichteten Geschäftsstellen der Alters-
rentenbank haben Anmeldungen sowie Einzahlungen für die Altersrentenbank ent-
gegenzunehmen und die fällig gewordenen Rentenscheine der ihnen zugewiesenen
Rentenempfänger einzulösen. An jedem Gebäude, in dem sich eine Geschäftsstelle
befindet, ist eine Tafel mit dem Königlich Sächsischen Wappen und der Aufschrift:
„Geschäftsstelle der Königlichen Altersrentenbank"
anzubringen.
(1) Wer außerhalb Dresdens wohnt und sich einer Geschäftsstelle nicht bedienen
will, kann zur Altersrentenbank unmittelbar einzahlen oder die Einlagen auf ihr
Girokonto bei der Reichsbank oder der Sächsischen Bank, auf ihr Gemeindeverbands-
girokonto bei der Stadtgirokasse Dresden oder auf ihr Postscheckkonto überweisen.
(5) Beschwerden über die Altersrentenbank und ihre Geschäftsstellen sind schriftlich
bei der Altersrentenbankverwaltung anzubringen.
82.
(1) Die Geschäftsstellen haben über die bei ihnen für die Altersrentenbank ein—
gezahlten Geldbeträge dem Einleger vorläufige Empfangsbekenntnisse nach den von
der Altersrentenbankverwaltung vorgeschriebenen Mustern auszustellen. Dieselbe
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