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(2) Die Altersrentenbank kann verlangen, daß die Anmeldungen (§4), die vor-
stehend in Absatz 1 erwähnten Erklärungen und die Empfangsbekenntnisse über die
von ihr zu zahlenden Geldbeträge öffentlich beglaubigt werden. Die Kosten der Be-
glaubigung hat der Aussteller des Schriftstücks zu tragen.
89.
Zu 86 Absatz 1, § 13, § 16 Absatz 3 und Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes.
) Die mit dem Vorbehalte der Rückforderung eingelegten und die nach § 13
oder § 16 des Gesetzes zu erstattenden Geldbeträge werden bei der Kasse der Alters-
rentenbank in Dresden ausgezahlt.
(2) Verlangt der Empfangsberechtigte Übersendung des Geldes durch die Post,
so hat er den entstehenden Portoaufwand aus seinen Mitteln zu tragen. Die Alters-
rentenbank kann solchenfalls vorherige Einsendung des Empfangsbekenntnisses ver-
langen.
10.
Zu §6 Absatz 2 des Gesetzes.
(1) Wird der Antrag auf Rückerstattung des mit dem Vorbehalte der Rückforde-
rung eingezahlten Kapitals bei Lebzeiten des Versicherten vor Beginn des Rentenlaufs
gestellt, so ist das Einlagebuch dem Antrage beizufügen.
(2) Wird nicht die ganze Einlage zurückgefordert und erreicht der verbleibende
Einlagerestbetrag nicht 20 Mark, so ist dieser Betrag ebenfalls zurückzuzahlen und das
Einlagebuch von der Altersrentenbank zurückzubehalten.
(s) Verbleibt dagegen nach Abzug der zurückgeforderten Summe ein Einlage-
betrag von mindestens 20 Mark, so ist das Einlagebuch nach Abschreibung des zurück-
gezahlten Teilbetrags an den Rückforderungsberechtigten wieder auszuhändigen.
11.
Zu 86 Absatz 2 des Gesetzes.
(1) Wird der Antrag auf Rückerstattung des mit dem Vorbehalte der Rück-
forderung eingezahlten Kapitals bei Lebzeiten des Versicherten nach Beginn des
Rentenlaufs gestellt, so sind die Kapitalschuldverschreibung, die Rentenschuldver-
schreibung und die an den Rentenberechtigten hinausgegebenen, noch nicht eingelösten
Rentenscheine dem Antrage beizufügen. Soweit diese Rentenscheine nicht eingereicht
werden, sind die Beträge, auf die sie lauten, gleich den bereits gezahlten Rentenbeträgen
auf die nach dem Antrage zurückzuerstattende Summe anzurechnen.
(2) Die Altersrentenbank hat den zurückzuerstattenden Betrag festzustellen und