Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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dem Rückforderungsberechtigten unter Beifügung eines Quittungsentwurfs bekannt 
zu geben. 
(3) Verbleibt nach der Feststellung der Altersrentenbank (Absatz 2) noch ein 
Einlagerestbetrag, erreicht aber die hiervon zu berechnende Jahresrente nicht 40% , 
so ist auch der Restbetrag zurückzuzahlen. 
(4) Verbleibt dagegen nach der Feststellung der Altersrentenbank (Absatz 2) eine 
Jahresrente von mindestens 40.K, so werden eine neue Kapitalschuldverschreibung, 
eine neue Rentenschuldverschreibung und neue Rentenscheine ausgefertigt. Für den- 
jenigen Zeitraum, für den noch nicht fällige und nicht an die Altersrentenbank zurück- 
gegebene Rentenscheine ausgestellt worden sind, werden keine neuen Rentenscheine 
erteilt. 
812. 
Zu 86 Absatz 2 des Gesetzes. 
Ist der Teilbetrag eines Kapitals zurückzuerstatten, das sich aus verschiedenen 
Einzahlungen zusammensetzt, so wird der zurückzuerstattende Betrag von den einzelnen 
Einzahlungen nach der umgekehrten Reihenfolge, in der sie zeitlich geleistet worden 
sind, abgezogen. 
13. 
Zu §86 Absatz 3 des Gesetzes. 
Wird der Antrag auf Rückerstattung des mit dem Vorbehalte der Rückforderung 
eingezahlten Kapitals nach dem Tode des Versicherten gestellt, so ist die den Tod 
nachweisende Sterbeurkunde und das Einlagebuch oder die an dessen Stelle aus- 
gestellte Kapitalschuldverschreibung dem Antrage beizufügen, auch auf Verlangen der 
Altersrentenbank ein Erbschein vorzulegen. 
* 14. 
Zu §7 des Gesetzes. 
Wird auf die Rückforderung eines mit Vorbehalt eingezahlten Kapitals nachträglich 
verzichtet, so hat der Verzichtende das Einlagebuch (§ 5 Absatz 1 Ziffer 2) und, wenn er 
den Verzicht nach Beginn des Rentenlaufs erklärt, die nach § 5 Absatz 1 Ziffer 1 und 3 
ausgestellten Urkunden an die Altersrentenbank einzuliefern. 
15. 
Zu §& 12 Absatz 2 und 3 und §&# 14 des Gesetzes. 
Auf der ersten Innenseite des Umschlags zu einem Einlagebuche sind die Be- 
stimmungen in § 5 Absatz 4 dieser Verordnung, § 12 Absatz 2 und 3 (auszugsweise) 
sowie § 14 des Gesetzes abzudrucken.
	        
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