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8 16.
Zu § 13 des Gesetzes.
u) Hat die Altersrentenbank ihre Erklärung der Annahme des Versicherungs-
antrags angefochten, so ist dem Einleger eine Berechnung des von ihm und von der
Altersrentenbank zurückzuerstattenden Geldbetrags und, wenn der letztere den ersteren
übersteigt, außerdem der Entwurf einer Quittung zu übersenden.
(2) Vor der Zahlung des von der Altersrentenbank zurückzuerstattenden Betrags
hat der Einleger das Einlagebuch oder die an dessen Stelle ausgestellte Rentenschuld-
verschreibung mit den an den Rentenempfänger hinausgegebenen, noch nicht ein-
gelösten Rentenscheinen und, wenn das Kapital mit dem Vorbehalte der Rückforderung
eingezahlt worden war, außerdem die Kapitalschuldverschreibung an die Altersrenten-
bank wieder einzuliefern.
817.
Zu 815 Absatz 1 des Gesetzes.
(1) Die Renten werden nach den unter O beigefügten Tarifen berechnet.
(2) Die der einzelnen Einzahlung entsprechende Rente wird in vollen Pfennig— —
beträgen ausgeworfen. Bruchteile von Pfennigen bleiben unberücksichtigt.
(3) Bei der infolge des Antrags auf Rentenverfrühung vorzunehmenden Renten-
feststellung wird die Rente von dem Gesamtbetrage der mehreren einzelnen Ein-
zahlungen berechnet, die innerhalb desselben Lebensjahrs der versicherten Person
geleistet worden sind.
818.
Zu 816 Absatz 1 und 2 des Gesetzes.
Mehrere für dieselbe Person erworbene Altersrenten sind bei der endgültigen
Feststellung regelmäßig in einen Gesamtrentenbetrag zu vereinigen. Dasselbe gilt
von den mehreren, für dieselbe Person erworbenen und für denselben Zeitraum
laufenden Zeitrenten. Die Vereinigung von Altersrenten mit Zeitrenten ist aus—
geschlossen.
819.
Zu §&17 des Gesetzes.
G)Uber die einzelnen, je am letzten Tage des Kalendervierteljahrs fällig werden-
den Rententeilbeträge sind von der Altersrentenbank dem Rentenberechtigten im
voraus Rentenscheine auszustellen, in denen die Zahlung des Rententeilbetrags an
den Rentenberechtigten für den Fall, daß dieser den Fälligkeitstag erlebt hat, gegen
Rückgabe des Rentenscheins versprochen und bestimmt wird, daß die Zahlung an
jeden Inhaber geleistet werden kann.