Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

— 279 — 
8 16. 
Zu § 13 des Gesetzes. 
u) Hat die Altersrentenbank ihre Erklärung der Annahme des Versicherungs- 
antrags angefochten, so ist dem Einleger eine Berechnung des von ihm und von der 
Altersrentenbank zurückzuerstattenden Geldbetrags und, wenn der letztere den ersteren 
übersteigt, außerdem der Entwurf einer Quittung zu übersenden. 
(2) Vor der Zahlung des von der Altersrentenbank zurückzuerstattenden Betrags 
hat der Einleger das Einlagebuch oder die an dessen Stelle ausgestellte Rentenschuld- 
verschreibung mit den an den Rentenempfänger hinausgegebenen, noch nicht ein- 
gelösten Rentenscheinen und, wenn das Kapital mit dem Vorbehalte der Rückforderung 
eingezahlt worden war, außerdem die Kapitalschuldverschreibung an die Altersrenten- 
bank wieder einzuliefern. 
817. 
Zu 815 Absatz 1 des Gesetzes. 
(1) Die Renten werden nach den unter O beigefügten Tarifen berechnet. 
(2) Die der einzelnen Einzahlung entsprechende Rente wird in vollen Pfennig— — 
beträgen ausgeworfen. Bruchteile von Pfennigen bleiben unberücksichtigt. 
(3) Bei der infolge des Antrags auf Rentenverfrühung vorzunehmenden Renten- 
feststellung wird die Rente von dem Gesamtbetrage der mehreren einzelnen Ein- 
zahlungen berechnet, die innerhalb desselben Lebensjahrs der versicherten Person 
geleistet worden sind. 
818. 
Zu 816 Absatz 1 und 2 des Gesetzes. 
Mehrere für dieselbe Person erworbene Altersrenten sind bei der endgültigen 
Feststellung regelmäßig in einen Gesamtrentenbetrag zu vereinigen. Dasselbe gilt 
von den mehreren, für dieselbe Person erworbenen und für denselben Zeitraum 
laufenden Zeitrenten. Die Vereinigung von Altersrenten mit Zeitrenten ist aus— 
geschlossen. 
819. 
Zu §&17 des Gesetzes. 
G)Uber die einzelnen, je am letzten Tage des Kalendervierteljahrs fällig werden- 
den Rententeilbeträge sind von der Altersrentenbank dem Rentenberechtigten im 
voraus Rentenscheine auszustellen, in denen die Zahlung des Rententeilbetrags an 
den Rentenberechtigten für den Fall, daß dieser den Fälligkeitstag erlebt hat, gegen 
Rückgabe des Rentenscheins versprochen und bestimmt wird, daß die Zahlung an 
jeden Inhaber geleistet werden kann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.