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(2) Die Rentenscheine sind mit einem Abdrucke des Stempels der Altersrenten—
bank und mit der durch Druck hergestellten Unterschrift: „Königl. Sächs. Altersrenten—
bank“ zu versehen.
8 20.
Zu 810 des Gesetzes.
(1) Die Zahlstelle, bei der die Renten abgehoben werden sollen, ist für sofort
beginnende Renten vom Einleger in der Anmeldung, für aufgeschobene Renten vom
Versicherten in dem Antrag auf endgültige Feststellung der Rente (§ 16 Absatz 1 des
Gesetzes) zu bestimmen, es sei denn, daß der Wohnsitz des Rentenberechtigten außer-
halb Sachsens liegt. In diesem Falle ist die Rente nur von der Kasse der Alters-
rentenbank auszuzahlen.
(2) Andert sich der Wohnsitz des Rentenberechtigten und liegt der neue Wohnort
des letzteren in Sachsen, so kann der Rentenberechtigte verlangen, daß die Zahlstelle
seines neuen Wohnorts und, wenn eine solche nicht vorhanden ist, eine in der Nähe
des neuen Wohnorts gelegene Zahlstelle mit der Auszahlung der Rente beauftragt
wird. Die Anderung der Zahlstelle ist unter Überreichung der noch im Besitze des
Rentenberechtigten befindlichen Rentenscheine bei der Altersrentenbank zu beantragen.
21.
Zu §&17 des Gesetzes.
(1) Die Bescheinigung, daß der Rentenberechtigte am letzten Tage des Kalender-
vierteljahrs, für das die Rente gefordert wird, noch gelebt hat, ist auf der Rückseite
des Rentenscheins an der durch Vordruck bezeichneten Stelle auszustellen. Dasselbe
gilt von der Bescheinigung des Todes eines Rentenberechtigten.
(2) Die Bescheinigungen müssen in der Regel von der Ortsobrigkeit ausgestellt
sein. Bei innerhalb des Deutschen Reichs wohnhaften Rentnern dürfen sie
auch von einer anderen Behörde, einem bei der Zahlung nicht beteiligten öffentlichen
Beamten, einem Ortsgeistlichen oder einem Notar unter Beidrückung des Dienst-
stempels oder Dienstsiegels ausgestellt sein. Die außerhalb des Deutschen Reichs sich
aufhaltenden Rentner haben ebenfalls Bescheinigungen entweder ihrer Ortsobrigkeit
oder einer deutschen Gesandtschafts= oder Konsulatsbehörde beizubringen. Im Mangel
von Bedenken können auch von Notaren oder Geistlichen unter Beidrückung ihres
Siegels oder Stempels ausgestellte Zeugnisse für ausreichend erachtet werden.
(„) Werden gleichzeitig mehrere fällig gewordene, auf dieselbe Person lautende
Rentenscheine zur Einlösung vorgelegt, so genügt die Lebensbescheinigung auf der
Rückseite des zuletzt fällig gewordenen Rentenscheins.