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Nr. 4. Verordnung,
betreffend das Recht von Verwaltungsbehörden auf Auskunft über im
Strafregister gelöschte Vermerke;
vom 10. Januar 1914.
Acs höhere Verwaltungsbehörden, denen nach § 17b der Bestimmungen des
Bundesrates zur Anderung der Vorschriften über die Strafregister vom 17. April
1913 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 496) auf auedrückliches Ersuchen Aus-
kunft über im Strafregister gelöschte Vermerke zu erteilen ist, sind anzusehen:
das Gesamtministerium,
das Ministerium des Königlichen Hauses,
das Justizministerium,
das Finanzministerium,
as Ministerium des Innern,
as Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichte,
as Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten,
das Kriegoministerium,
die Generalzolldirektion,
die Generaldirektion der Staatseisenbahnen,
die Kreissteuerräte zu Dresden, Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Bautzen,
das Bergamt zu Freiberg,
die Kreishauptmannschaften zu Dresden, Leipzig, Chemnitz, Zwickau und
Bautzen,
diesenige zu Bautzen insbesondere auch in ihrer Eigenschaft als Konsistorial=
behörde der Oberlausitz,
die Polizeidirektion Dresden,
die Polizeiämter zu Leipzig und Chemnitz,
das Evangelisch-lutherische Landeskonsistorium,
das Apostolische Vikariat,
das Domstiftliche Konsistorium zu Bautzen,
der Regierungsbevollmächtigte bei der Universität Leipzig,
der Akademische Senat der Universität Leipzig,
Rektor und Senat der Technischen Hochschule zu Dresden,
die kommandierenden Generale,
der Chef des Königlich Sächsisehen Gencralstabs,
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