Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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b) zur ersten Herstellung einer bauplanmäßigen Straße innerhalb einer Ortschaft 
und zur Anlegung einer Wasserleitung für eine Ortschaft, 
III. 
a) zur Ausführung von Ent= oder Bewässerungsanlagen für landwirtschaftlich be- 
nutzte Grundstücke oder zur Urbarmachung von Flächen, 
b) zur Wasserzuführung in landwirtschaftliche Gehöfte sowie zur Anlegung von 
Düngerstätten und Jauchengruben auf solchen Gehöften, 
Jc) zur Anlegung von Fischteichen. 
Außerdem wird die Landeskulturrentenbank ermächtigt, bis zu dem all- 
jährlich durch die Ministerien des Innern und der Finanzen festgesetzten 
Höchstbetrage Darlehen 
IV. 
zur Ausführung von Kleinwohnungsbauten für die minderbemittelte Be- 
völkerung zu gewähren. 
83. 
(1) Die Darlehen werden in unkündbaren, aber auslosbaren Schuldverschrei- 
bungen, die von der Landeskulturrentenbank auf den Inhaber ausgestellt sind (Landes- 
kulturrentenscheine), zum Nennwerte gewährt. In den Landeskulturrentenscheinen 
sind der Kapitalbetrag, das Versprechen, diesen Betrag ein halbes Jahr nach der Aus- 
losung zu bezahlen und bis dahin nach dem darin festgesetzten Zinsfuße zu verzinsen, 
sowie die Gewährleistung des Staates anzugeben. Sie werden mit den dazu gehörigen 
Erneuerungsscheinen und Zinsscheinen, und zwar letzteren von dem Zinsenfälligkeits- 
termin ab, ausgegeben, der dem Beginn der Verzinsung des Darlehens durch den 
Darlehnsnehmer zunächst folgt. 
(2) Die Bestimmung darüber, in welchen Beträgen (Stückelung) die Landes- 
kulturrentenscheine ausgegeben und zu welchem Satze sie verzinst werden sollen, steht 
den Ministerien des Innern und der Finanzen zu. 
(3) Die Zinsen der Landeskulturrentenscheine sind halbjährlich am 30. Juni und 
31. Dezember fällig. 
(1) Insoweit der Darlehnsbetrag sich in Landeskulturrentenscheinen nicht aus- 
gleichen läßt, wird er in barem Gelde von der Bank gewährt. Die Barzahlung ist, 
sofern der Kurswert der Landeskulturrentenscheine den Neunwert nicht erreicht, nach 
Verhältnis dieses Unterschieds entsprechend abzumindern. 
(5) Soweit die Beteiligten nichts Gegenteiliges beantragen, ist auf den Ausfall, 
den sie durch den Unterschiedsbetrag zwischen Nennwert und Kurswert der Landes-
	        
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