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in den Fällen unter II die Gemeinden
das Fortschreiten der Arbeiten bescheinigen und die Rückzahlung der Vorschüsse ge—
währleisten,
in den Fällen unter III a bis c die Kreishauptmannschaft zu Dresden als General-
kommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen
das Fortschreiten der Arbeiten bescheinigt und die Vorschußzahlung für unbedenklich
erklärt. Die Vorschüsse sind, wie die Landeskulturrentenscheine, bis zu Beginn des
Rentenlaufs zu verzinsen. Mit den Zinsen ist der Verwaltungskostenbeitrag zu ent-
richten.
(2) Bei umfänglicheren, große Summen in Anspruch nehmenden und auf mehrere
Jahre in der Ausführung zu verteilenden Anlagen darf das von der Landeskultur-
rentenbank gewährte Darlehen, auch wenn die Landeskulturrente im Grundbuche
bereits eingetragen worden ist, nur in Raten nach dem dem Fortschreiten der Arbeiten
entsprechenden Bedarf an die beteiligten Grundstückseigentümer ausgeantwortet
werden.
(s) Hat ein Grundstückseigentümer ein geringeres Kapital beizutragen oder auf-
zuwenden, als die Landeskulturrentenbank gewährt hat, so ist er verpflichtet, von der
auf seinem Grundstücke lastenden Landeskulturrente soviel abzulösen, daß sie dem
von ihm beizutragenden oder aufzuwendenden Kapital entspricht.
§ 17.
Dem Erbbauberechtigten ist die Landeskulturrentenbank nur dann ein Darlehen
zu den in § 2 unter I bis III angegebenen Zwecken zu gewähren ermächtigt, wenn
das Erbbaurecht auf dem Grundbuchblatte des belasteten Grundstücks und die Landes-
kulturrente auf dem Erbbaurecht an erster Stelle eingetragen ist. Das Erbbaurecht
darf nicht unter einer auflösenden Bedingung und muß von einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts oder von einer rechtsfähigen Stiftung bestellt sein, die sich der
Landeskulturrentenbank gegenüber zu verpflichten hat, das Grundstück während des
Bestehens der Landeskulturrente nicht zu veräußern.
8 18.
Bei Grundstücken, die im Eigentum von Gemeinden oder sonstigen Körperschaften
oder Anstalten des öffentlichen Rechts stehen, kann von der Eintragung der Landes—
kulturrente im Grundbuch abgesehen werden.
8 19.
(1) Die Darlehen sind seitens der Landeskulturrentenbank in der Regel unkündbar.
Die Landeskulturrentenbank ist jedoch ermächtigt, die Zahlung der Ablösungssumme