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a) entweder die Kleinwohnungsbauten für eigene Rechnung herstellen oder
b) Darlehen aufnehmen wollen, um ihrerseits gemeinnützigen rechtsfähigen Ver—
einigungen, die die Erbauung von Wohnungen für Minderbemittelte bezwecken,
oder auch Einzelunternehmern von Kleinwohnungsbauten die dazu erforder—
lichen Mittel zu verschaffen.
(2) Die Darlehen dürfen
in dem Falle unter a des vorhergehenden Absatzes 45 vom Hundert der Kosten
für das zu diesem Zwecke zu erwerbende Baugelände und für die Bauaus—
führung,
in den Fällen unter b dagegen 35 vom Hundert der Kosten für Grunderwerb und
Bauausführung
nicht übersteigen. In den Fällen unter b haben die Gemeinden für die von ihnen
gegebenen Darlehen auf den Baugrundstücken sich Hypotheken bestellen zu lassen
und die Darlehen nur zur Bestreitung des Teiles der im ersten Satz dieses Absatzes
bezeichneten Kosten zu gewähren, der im Wege der Aufnahme einer erststelligen
Hypothek nicht erlangt werden kann. Den Hypotheken dürfen nur Lasten vorangehen,
deren Wert nicht über die Hälfte des Wertes des Grundstücks nach der Vollendung
des Baues hinausgeht. Auch müssen die vorhergehenden Rechte am Grundstücke für
Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder für rechtsfähige Stiftungen
oder unkündbar mit einem Tilgungszwange von jährlich mindestens ½ vom Hundert
des ursprünglichen Betrags bestellt sein.
(3) Als Kleinwohnungsbauten für Minderbemittelte gelten nur solche Bauten,
die hauptsächlich Wohnzwecken dienen und in der Mehrzahl der Wohnungen Einzel-
wohnungen mit nicht mehr als 4 Zimmern nebst Küche und Zubehör bis zu 75 qm
Grundfläche enthalten. Unter Grundfläche ist die gesamte Fläche einer Wohnung
einschließlich des Zubehörs, wie Vorräume, Aborte, Flure, Speisekammern, Abstell-
räume, aber ausschließlich Keller= und Bodenräume, zu verstehen. Die Gesamtgrund-
fläche der Kleinwohnungen in einem Gebäude muß wenigstens ⅜ der Grundfläche
der darin überhaupt vorhandenen Wohn= und sonstigen als Läden, gewerblichen
Anlagen und dergleichen benutzten Innenräume betragen.
(1) Eine Vereinigung ist als gemeinnützig im Sinne des Absatz 1 anzusehen,
wenn sie satzungsmäßig die Einlagen der Mitglieder nicht höher als mit 5 vom Hundert
jährlich verzinst und den Mitgliedern im Falle der Auflösung nicht mehr als die Einlagen
zurückerstattet.
(6) Einer Angabe von Gründen bedarf es im Falle der Ablehnung eines Gesuchs
nicht.