Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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a) entweder die Kleinwohnungsbauten für eigene Rechnung herstellen oder 
b) Darlehen aufnehmen wollen, um ihrerseits gemeinnützigen rechtsfähigen Ver— 
einigungen, die die Erbauung von Wohnungen für Minderbemittelte bezwecken, 
oder auch Einzelunternehmern von Kleinwohnungsbauten die dazu erforder— 
lichen Mittel zu verschaffen. 
(2) Die Darlehen dürfen 
in dem Falle unter a des vorhergehenden Absatzes 45 vom Hundert der Kosten 
für das zu diesem Zwecke zu erwerbende Baugelände und für die Bauaus— 
führung, 
in den Fällen unter b dagegen 35 vom Hundert der Kosten für Grunderwerb und 
Bauausführung 
nicht übersteigen. In den Fällen unter b haben die Gemeinden für die von ihnen 
gegebenen Darlehen auf den Baugrundstücken sich Hypotheken bestellen zu lassen 
und die Darlehen nur zur Bestreitung des Teiles der im ersten Satz dieses Absatzes 
bezeichneten Kosten zu gewähren, der im Wege der Aufnahme einer erststelligen 
Hypothek nicht erlangt werden kann. Den Hypotheken dürfen nur Lasten vorangehen, 
deren Wert nicht über die Hälfte des Wertes des Grundstücks nach der Vollendung 
des Baues hinausgeht. Auch müssen die vorhergehenden Rechte am Grundstücke für 
Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder für rechtsfähige Stiftungen 
oder unkündbar mit einem Tilgungszwange von jährlich mindestens ½ vom Hundert 
des ursprünglichen Betrags bestellt sein. 
(3) Als Kleinwohnungsbauten für Minderbemittelte gelten nur solche Bauten, 
die hauptsächlich Wohnzwecken dienen und in der Mehrzahl der Wohnungen Einzel- 
wohnungen mit nicht mehr als 4 Zimmern nebst Küche und Zubehör bis zu 75 qm 
Grundfläche enthalten. Unter Grundfläche ist die gesamte Fläche einer Wohnung 
einschließlich des Zubehörs, wie Vorräume, Aborte, Flure, Speisekammern, Abstell- 
räume, aber ausschließlich Keller= und Bodenräume, zu verstehen. Die Gesamtgrund- 
fläche der Kleinwohnungen in einem Gebäude muß wenigstens ⅜ der Grundfläche 
der darin überhaupt vorhandenen Wohn= und sonstigen als Läden, gewerblichen 
Anlagen und dergleichen benutzten Innenräume betragen. 
(1) Eine Vereinigung ist als gemeinnützig im Sinne des Absatz 1 anzusehen, 
wenn sie satzungsmäßig die Einlagen der Mitglieder nicht höher als mit 5 vom Hundert 
jährlich verzinst und den Mitgliedern im Falle der Auflösung nicht mehr als die Einlagen 
zurückerstattet. 
(6) Einer Angabe von Gründen bedarf es im Falle der Ablehnung eines Gesuchs 
nicht.
	        
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