Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Verhalten der allgemeinen Achtung unwürdig erweist. Die Verfügung ist 
unanfechtbar. Das Recht zur Führung des Titels erlischt, wenn der Forst— 
assessor berechtigt ist, einen anderen Titel zu führen.“ 
Dresden, den 10. Februar 1914. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Falke. 
  
  
Nr. 6. Verordnung 
zur Ausführung der Bestimmungen in S§§ 49, 61 und 62 
des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913; 
vom 21. Februar 1914. 
Zur Ausführung der Bestimmungen in § 49, 61 und 62 des Besitzsteuergesetzes 
vom 3. Juli 1913 (R.-G.-Bl. S. 524) wird, soweit nötig, im Einverständnisse mit 
den Ministerien des Innern und der Justiz, folgendes bestimmt: 
§ 1. Besitzsteuerämter sind die Bezirkssteuereinnahmen. 
§ 2. Die Tätigkeit der Besitzsteuerämter beschränkt sich bis auf weiteres auf 
die Einforderung und Entgegennahme von Nachlaßverzeichnissen im Falle des § 62 
des Gesetzes. Die Unterlagen hierfür werden den Besitzsteuerämtern gemäß § 61 
des Gesetzes von den Amtsgerichten und Standesämtern zugehen. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Dresden, am 21. Februar 1914. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Hense.
	        
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