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Nr. 65. Bekanntmachung,
eine Änderung der Vereinbarung mit der Großherzoglich Badischen Regierung
wegen gegenseitiger Durchführung der Schulpflicht vom 29. November 1876
betreffend;
vom 3. Juli 1914.
Durch Austausch von Erklärungen zwischen der Königlich Sächsischen und der
Großherzoglich Badischen Regierung ist eine Abänderung des zwischen beiden Staaten
über die gegenseitige Durchführung der Schulpflicht geschlossenen Abkommens (Be—
kanntmachung vom 29. November 1876, G.= u. V.-Bl. S. 505) vereinbart worden.
Danach finden in Zukunft für Kinder, die einem dieser beiden Staaten angehören und
sich in dem anderen der beiden Staaten aufhalten, Befreiungen von der Verpflichtung
zum Schulbesuche nach Maßgabe der bezeichneten Vereinbarung nicht mehr statt.
Es kommt also dem Großherzogtume Baden gegenüber folgende Bestimmung dieser
Vereinbarung künftig in Wegfall:
„daß jedoch Kinder, welche sich durch ein Zeugnis der zuständigen heimischen
Schulbehörde darüber ausweisen, daß sie der Schulpflicht, wie sie nach der
Gesetzgebung ihrer Heimat normiert ist, vollständig Genüge geleistet haben,
vom ferneren Schulbesuche zu entbinden seien, auch wenn das am Orte ihres
Aufenthaltes geltende Gesetz eine größere Ausdehnung des obligatorischen
Unterrichts vorschreibt".
Mit Allerhöchster Genehmigung wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntnis
gebracht.
Dresden, den 3. Juli 1914.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
Dr. Beck. Lorenz.
Nr. 66. Verordnung,
Vollzugsvorschriften zum Zuwachssteuergesetze vom 14. Februar 1911
(R.-G.-Bl. S. 33) und zu 8 1 des Gesetzes über Anderungen im
Finanzwesen vom 3. Juli 1913 (R.-G.-Bl. S. 521) enthaltend;
vom 7. Juli 1914.
Fir die nach dem 30. Juni 1913 eingetretenen und künftig eintretenden Fälle der
Zuwachssteuerpflicht wird nachstehendes verordnet: