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Nr. 68. Verordnung
über die Gebühren der Gemeindebehörden für die Erhebung der Ein—
kommensteuer und der Ergänzungssteuer und für die Besorgung der übrigen
Geschäfte wegen dieser Steuern in den Jahren 1914 und 1915;
vom 9. Juli 1914.
Auf Grund von § 78 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 und
§ 48 des Ergänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 wird für die Jahre 1914 und
1915 folgendes bestimmt:
A. Einkommensteuer.
Es wird
I. die Gebühr für die Erhebung der Einkommensteuer auf
1,50 %
und
II. die Gebühr für die Besorgung der übrigen den Gemeindebehörden
nach dem Einkommensteuergesetz und den dazu gehörigen Aus-
führungsbestimmungen obliegenden Geschäfte
a) für die Gemeinden, denen die Anlegung der Kataster übertragen ist, auf
0,50 %
und
b) für die übrigen Gemeinden auf
0,40 %
der Isteinnahme mit der Maßgabe festgesetzt, daß
1. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von nicht über 7. — Z auf den Kopf
der Bevölkerung anstatt der Sätze
unter I 3,25 0%,
IIa 1,10 = und
-Ib 0,85 -,
2. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 7.K. — H bis 10.K —J
auf den Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze
unter I 2,75 %,
IIa0,95 = und
Ib 0,70 -,
3. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 10.K — bis 13.4 50 à
auf den Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze