Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

— 345 — 
Nr. 68. Verordnung 
über die Gebühren der Gemeindebehörden für die Erhebung der Ein— 
kommensteuer und der Ergänzungssteuer und für die Besorgung der übrigen 
Geschäfte wegen dieser Steuern in den Jahren 1914 und 1915; 
vom 9. Juli 1914. 
Auf Grund von § 78 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 und 
§ 48 des Ergänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 wird für die Jahre 1914 und 
1915 folgendes bestimmt: 
A. Einkommensteuer. 
Es wird 
I. die Gebühr für die Erhebung der Einkommensteuer auf 
1,50 % 
und 
II. die Gebühr für die Besorgung der übrigen den Gemeindebehörden 
nach dem Einkommensteuergesetz und den dazu gehörigen Aus- 
führungsbestimmungen obliegenden Geschäfte 
a) für die Gemeinden, denen die Anlegung der Kataster übertragen ist, auf 
0,50 % 
und 
b) für die übrigen Gemeinden auf 
0,40 % 
der Isteinnahme mit der Maßgabe festgesetzt, daß 
1. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von nicht über 7. — Z auf den Kopf 
der Bevölkerung anstatt der Sätze 
unter I 3,25 0%, 
IIa 1,10 = und 
-Ib 0,85 -, 
2. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 7.K. — H bis 10.K —J 
auf den Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze 
unter I 2,75 %, 
IIa0,95 = und 
Ib 0,70 -, 
3. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 10.K — bis 13.4 50 à 
auf den Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.