Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Baustoffe zu Strombauten (Steine, Kies, Sand und dergleichen) führen, sofern 
diese Güter Gegenstand des Handels sind. 
2. Die Fahrten der Fähranstalten. 
3. Die Leichterungen im Binnenverkehre, d. i. der Umschlag auf der Binnen— 
wasserstraße vom Hauptfahrzeuge in ein Leichterfahrzeug zum Zwecke der Ver— 
minderung des Tiefganges beim Hauptfahrzeuge. 
Ebenso bleibt unberücksichtigt der Verkehr von Fahrzeugen zwischen den Häfen, 
Lösch- und Ladestellen derselben Gemeinde. 
4. Der Marktverkehr. Als Marktverkehr gilt der Verkehr mit Erzeugnissen des 
Landbaues, die aus dem Erzeugungsgebiet auf die Wochenmärkte oder in die Markt— 
hallen benachbarter Orte gebracht werden.“ 
II. Der Absatz 4 von 82 erhält folgenden Wortlaut: 
„Für Flöße als solche gilt als Einladeort der Platz, wo das Floß zusammen— 
gebunden worden ist, und als Ausladeort der Ort der Auflösung des Bestandes, d. h. 
der Ort, nach dem das Holz zur Beförderung auf der Wasserstraße im Floßverkehre 
endgültig bestimmt ist. Findet jedoch auf dem Wege nach dem Orte, wohin das Holz 
zur Beförderung im Floßverkehr endgültig bestimmt ist, eine Auflösung des Floßes 
zu dem Zwecke statt, das Holz zu neuen Verbänden zu vereinigen (Umbindung), so 
ist das Floß am Umbindeplatz als angekommen, und wenn dieser ein wichtigerer 
Hafenplatz ist, das neu zusammengebundene Holz auch als abgegangen anzuschreiben. 
Am endgültigen Wasserbestimmungsort oder beim Grenzaustritt gilt als Einladeort 
des umgebundenen Floßes der Umbindeplatz." 
Dresden, den 20. Juli 1914. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Für den Minister: Für den Minister: 
Dr. Schelcher. Elterich. 
Papst.
	        
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