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Nr. 7. Verordnung
zur Anderung der Instruktion zum Ergänzungsstenergesetze vom 2. Juli 1902
in der Fassung des Gesetzes vom 21. April 1906;
vom 25. Februar 1914.
In der am 3. Februar 1903 erlassenen Instruktion zum Ergänzungssteuergesetze
(G.= u. V.-Bl. S. 315) in der Fassung des Artikels II der Verordnung vom
16. August 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 275) und des Artikels IV der Verordnung vom
8. November 1911 (G.= u. V.-Bl. S. 194) wird der zweite Satz des § 23 Absatz 3
gestrichen und durch folgende Vorschrift ersetzt:
Bei einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien liegt ein
rechtsgültiger Abschluß erst dann vor, wenn die Bilanz von der Generalversammlung
festgestellt worden ist; maßgebend für die Einschätzung ist daher der Tag, für den
der letzte vor der Aufstellung der Hauslisten (12. Oktober) von der Generalversamm-
lung genehmigte Abschluß gemacht worden ist. Von diesem Abschluß ist nur in den
Ausnahmefällen abzugehen, in denen bis zu dem Abschlusse des Katasters wesent-
liche Veränderungen des Vermögensbestandes durch Zuwachs oder Wegfall von
Vermögensteilen oder wesentliche Veränderungen des Wertes von Vermögensteilen
eingetreten sind.
Dresden, am 25. Februar 1914.
Finanzministerium.
v. Seydewitz.
Falke.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.