Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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„Bei der Benutzung von Ersatzproben aus dem Rippenteile des Zwerch— 
fells oder aus den Bauchmuskeln bei ganzen Schweinen oder halben zu— 
bereiteten Schweinen (§ 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2) sind auf die mikro— 
skopische Untersuchung, einschließlich der Herstellung der Präparate, 
mindestens 20 Minuten zu verwenden. 
Erfolgt die Untersuchung mit dem Trichinoskop, so sind auf die Unter- 
suchung der Proben eines Schweines oder eines halben zubereiteten 
Schweines, einschließlich der Herstellung der Präparate, jedoch ausschließ- 
lich der für die Probenentnahme aufgewendeten Zeit, mindestens 6 Mi- 
nuten, bei Benutzung von Ersatzproben aus dem Rippenteile des Zwerch- 
fells oder aus den Bauchmuskeln mindestens 12 Minuten, auf die Unter- 
suchung eines einzelnen Stückes Speck mindestens 5 Minuten, auf die 
Untersuchung sonstiger einzelner Fleischstücke mindestens 8 Minuten zu 
verwenden.“ 
3. Im § 4 werden Absatz 1 und 2 gefaßt wie folgt: 
„Die Proben sind bei ganzen Schweinen oder halben zubereiteten 
Schweinen je in der Mindestgröße einer Haselnuß aus den beiden Zwerch- 
fellpfeilern (Nierenzapfen) am Ubergang in den sehnigen Teil zu ent- 
nehmen. 
In Fällen, in denen die Zwerchfellpfeiler etwa abhanden gekommen 
sind, sind zwei gleich große Proben aus dem Rippenteile des Zwerchfells 
(Kronfleisch) oder aus den Bauchmuskeln zu entnehmen. In Fällen, in 
denen nur ein Zwerchfellpfeiler vorhanden ist, ist aus diesem eine doppelt 
haselnußgroße Probe zu entnehmen.“; 
ferner wird im Absatz 3 hinter „Proben“ eingeschaltet: 
##je in der Mindestgröße einer Bohne“. 
4. Im § 5 ist an Stelle der Worte „Von jeder“ bis „auszuschneiden“ zu setzen: 
„Von jeder der vorstehend bezeichneten Proben hat der Beschauer bei 
Speck 4, mithin im ganzen 12, bei einzelnen Fleischstücken 6, mithin im 
ganzen 18, bei ganzen Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen 
beim Vorhandensein beider Zwerchfellpfeiler 7, mithin im ganzen 14, 
beim Vorhandensein nur eines Zwerchfellpfeilers 14 haferkorngroße 
Stückchen aus verschiedenen Stellen möglichst am UÜbergang in sehnige 
Teile auszuschneiden“; 
ferner ist nachstehender Absatz 2 anzufügen:
	        
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