— 357 —
Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
17. Stück vom Jahre 1914.
Inbalt: Nr. 73. Verordnung, eine Amnestie aus Anlaß der gegenwärtigen Mobilmachung
betr. S. 357.
Nr. 73. Verordnung,
eine Amnestie aus Anlaß der gegenwärtigen Mobilmachung betreffend;
vom 1. August 1914.
W3#, Friedrich August, vu GWO T# EGnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
haben Uns aus Anlaß der gegenwärtigen Mobilmachung zu einer Amnestie ent-
schlossen.
Wir erlassen demgemäß allen Personen des aktiven Heeres, der aktiven Marine
und der Schutztruppen vom Feldwebel (Wachtmeister) oder Deckoffizier abwärts
und allen unteren Militärbeamten des Heeres, der Marine und der Schutztruppen
innerhalb des Berciches Unseres Begnadigungsrechtes die gegen sie von Militär-
befehlshabern oder von Militärgerichten des sächsischen Kontingents, sowie von
sächsischen bürgerlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden bis zum heutigen Tage,
diesen eingeschlossen, rechtskräftig verhängten Geld= und Freiheitsstrafen bezw. den
noch nicht vollstreckten Teil derselben aus Gnade, sofern
a) die lediglich wegen militärischer Verbrechen oder Vergehen ihnen auferlegten
Strafen insgesamt fünf Jahre,
b) die lediglich wegen gemeiner Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen ihnen
an erster Stelle und an Stelle der Geldstrafen auferlegten Freiheitsstrafen
insgesamt ein Jahr,
c) bei dem Zusammentreffen militärischer und gemeiner Verfehlungen die wegen
letzterer verhängten oder in Ansatz gebrachten Freiheitsstrafen ein Jahr,
die Freiheitsstrafen insgesamt fünf Jahre
nicht übersteigen.
Ausgegeben zu Dresden, den 2. August 1914. 53