Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Direktor dieser Anstalt, wenn sich der Gefangene in einem Gerichtsgefängnisse be— 
findet, die Aufsichtsbehörde des ersten Gefängnisbeamten zuständig. Verbüßt der 
Gefangene die Strafe in dem Gefängnisse einer Verwaltungsbehörde, so hat der 
Vorstand dieser Verwaltungsbehörde die Entschließung zu fassen. 
Bestehen Zweifel darüber, ob sich der Verurteilte während der Strafverbüßung 
oder der voraufgegangenen Untersuchungshaft schlecht geführt hat, so ist an das 
zuständige Ministerium Bericht zu erstatten. Dasselbe gilt, wenn sich Zweifel über 
die Anwendbarkeit des Allerhöchsten Gnadenerlasses auf einen Einzelfall ergeben. 
2. Unverzüglich ist festzustellen, welche von den in Straphaft befindlichen 
Gefangenen 
a) einer der vorbezeichneten Klassen des Beurlaubtenstandes angehören, 
b) wegen einer mit dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte nicht bedrohten 
strafbaren Handlung Freiheitsstrafe von höchstens 1 Jahr verbüßen, 
J) nicht unter der Wirkung von Ehrenstrafen stehen, 
c) nicht durch schlechte Führung in der Straf= oder Untersuchungshaft die Aller- 
höchste Gnade verwirkt haben. Geringe Disziplinarstrafen genügen nicht, 
die Annahme einer schlechten Führung zu begründen. 
Die Militärverhältnisse sind erforderlichen falls durch Vernehmung der Gefangenen 
oder Anfrage bei der Strafvollstreckungsbehörde zu ermitteln. 
3. Die Gefangenen (Ziffer 2) sind sogleich in eine Nachweisung nach dem bei- 
gefügten Muster aufzunehmen. Diese Nachweisung ist unverzüglich dem für den 
Gefängnisort zuständigen Bezirkskommando zu übersenden. 
4. Auf Grund dieser Nachweisung teilt das Bezirkskommando mit, welchen 
Truppenteilen und Standorten die Mannschaften zu überweisen sind, und ob deren 
Abholung durch ein Militärkommando beabsichtigt ist. 
5. Nach Eintreffen der Mitteilung Ziffer 4 ist den Gefangenen der Allerhöchste 
Gnadenerlaß bekannt zu machen. Es ist ihnen zu eröffnen, daß in der Erwartung 
ihrer Einstellung in das Heer ihre Beurlaubung mit der Auflage erfolgen werde, 
sich alsbald bei dem ihnen bezeichneten Truppenteil zu melden, und, wenn ihre 
Einstellung nicht erfolgen sollte, ihre Strafe unverzüglich wieder anzutreten. Gleich- 
zeitig sind sie auf die Strafvorschrift des § 68 des Militär-Straf-Gesetzbuchs hin- 
zuweisen. 
6. Ist vom Bezirkskommando eine Abholung der Gefangenen nicht in Aussicht 
gestellt, so ist die Entlassung sofort zu bewirken. Ausnahmsweise ist, wenn augen- 
scheinlich Fluchtverdacht besteht, der Gefangene dem betreffenden Truppenteil vor- 
zuführen und, wenn seine Einstellung nicht erfolgt, in das Gefängnis zurückzuführen.
	        
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