Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

— 360 — 
Wird die Abholung der Gefangenen in Aussicht gestellt, so ist das Eintreffen 
des Militärkommandos abzuwarten, dem alsdann die Mannschaften zu übergeben sind. 
7. Die Truppenteile werden unverzüglich mitteilen, ob die Einstellung erfolgt ist. 
8. Gefangene (Ziffer 2), die wegen Krankheit oder Gebrechen nach dem Gut— 
achten des Gefängnisarztes unzweiselhaft nicht zur Einstellung gelangen können, 
sind von dem in Ziffer 3 bis 6 geregelten Verfahren auszuschließen. Bestehen über 
die Einstellung kranker oder gebrechlicher Gefangenen Zweifel, so ist der Straf- 
vollzug einstweilen fortzusetzen, bis über die weitere Behandlung ein Einverständnis 
mit dem zuständigen Bezirkskommando erzielt ist. 
9. Die Entlassung (Abholung) der Gefangenen, die Auskunft des Truppenteils 
bezüglich der Einstellung sowic die Fälle, in denen ein Gefangener wegen Krank- 
heit, Gebrechlichkeit oder schlechter Führung nicht als unter die Ziffer 2 fallend 
angesehen ist, sind den Strafvollstreckungsbehörden, soweit sic mit den zur Ent- 
schließung zuständigen Behörden nicht identisch sind, anzuzeigen. Die Anzeigen sind 
zu den Strafakten zu nehmen. 
10. Hat die Strafvollstreckung noch nicht begonnen, so ist sie erst dann einzu- 
leiten, wenn die Nichteinstellung in das Heer endgültig feststeht. Die Strafvoll- 
streckungsbehörde hat sich deshalb mit dem zuständigen Bezirkskommando ins Ein- 
vernehmen zu setzen. 
Dresden, den 1. August 1914. 
Die Ministerien des Kultus und öffentlichen Unterrichts, 
des Innern, der Finanzen und der Justiz. 
Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. Dr. Nagel. 
Irmscher.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.