Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

— 369 — 
Nr. 79. Verordnung 
zur Ausführung des vorstehenden Allerhöchsten Amnestieerlasses; 
vom 6. August 1914. 
Zur Ausführung des vorstehenden Allerhöchsten Amnestieerlasses wird verordnet, 
was folgt: 
1 
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen ist sofort aufzuheben. 
2. 
Soweit die Amnestie Platz greift, werden die noch rückständigen Kosten erlassen. 
3. 
Bis zum heutigen Tage rechtskräftig erfolgte Verurteilungen wegen Begünstigung 
und Hehlerei (StGB. 88 257 bis 259), sowie wegen Untreue (StGB. 8 266), sind, 
vorausgesetzt, daß die erkannte Strafe drei Monate Gefängnis nicht übersteigt, dem 
Justizministerium dann anzuzeigen, wenn die Herbeiführung einer Begnadigung an— 
gemessen erscheint. 
4. 
In Strafsachen, die wegen der unter Nr. J und II des Allerhöchsten Amnestie— 
erlasses bezeichneten strafbaren Handlungen gegenwärtig anhängig und noch nicht 
rechtskräftig entschieden sind, ist bei besonders leichten Fällen wegen Herbeiführung 
einer Niederschlagung des Strafverfahrens Anzeige an das Justizministerium zu 
erstatten. 
Dresden, am 6. August 1914. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. Nagel. 
Schube. 
  
Duuck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden. 
1914. 57
	        
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