— 372 —
Nr. 81. Verordnung
zur Erhaltung von Anwartschaften aus der knappschaftlichen Kranken-
versicherung und zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der Knappschafts-
Krankenkassen;
vom 10. August 1914.
WI, Friedrich August, von GO T # Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen auf Grund von § 88 der Verfassungsurkunde zur Abänderung und Er-
gänzung des Knappschaftsgesetzes vom 17. Juni 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 171), was folgt:
§ 1. Dem regelmäßigen Aufenthalt im Inland im Sinne des § 65 Absatz 1 des
Knappschaftsgesetzes gilt gleich ein Aufenthalt im Ausland, der durch Einberufung
des Mitglieds zu Kriegs-, Sanitäts= oder ähnlichem Dienste verursacht ist.
§ 2. Hat die Satzung einer Knappschafts-Krankenkasse eine Wartezeit für
Leistungen bestimmt, so ruht der Fristenlauf für alle Versicherten, die während des
gegenwärtigen Krieges Kriegs-, Sanitäts= oder ähnliche Dienste leisten. Ist die
Wartezeit bereits erfüllt, so bedarf es nicht der Zurücklegung einer neuen Wartezeit.
Die Zeit, für welche die Beiträge weiter gezahlt werden, wird auf die Wartezeit
angerechnet.
8 3. Versicherungsberechtigte, deren Mitgliedschaft nach § 66 Absatz 2 des Knapp-
schaftsgesetzes erloschen ist, haben das Recht, binnen sechs Wochen nach ihrer Rück-
kehr in die Heimat in die Krankenversicherung wieder einzutreten, wenn sie während
des gegenwärtigen Krieges Kriegs-, Sanitäts= oder ähnliche Dienste geleistet haben.
?§ 4. Diese Vorschriften gelten nur für Reichsangehörige.
§ 5. (1) Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges werden bei sämtlichen
Knappschafts-Krankenkassen die Leistungen auf die Regelleistungen und die Beiträge
auf 4½ vom Hundert des Grundlohns festgesetzt. Laufende Leistungen bleiben
unberührt.
(2) Das Bergamt kann auf Antrag des Vorstandes einer Knappschafts-Kranken-
kasse verfügen, daß niedrigere Beiträge erhoben oder höhere Leistungen gewährt
werden, wenn die Leistungsfähigkeit dieser Kasse gesichert ist. Das Bergamt hat
auf solchen Antrag alsbald zu beschließen. Auf Beschwerde entscheidet das Landes-
versicherungsamt endgültig.