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Versicherungspflicht nach 89 Absatz 1 und 810 Absatz 1 Ziffer 1 des Versicherungs—
gesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 1911 (R.-G.-Bl. S. 989) gegeben sind
(zu vergl. für das Finanzministerium hierzu die Bekanntmachung vom 10. Februar
1913, die Generalverordnung vom 19. Juni 1913 und die Bekanntmachung vom
Oktober 1913, Finanzministerialblatt S. 13, 60, 94).
Handelt es sich um die Einberufung von Lohnangestellten mit der Vorbildung
eines höheren oder mittleren Beamten, die Monatsbezüge haben, aber im gewöhn-
lichen Laufe der Dinge nicht in eine mit Zivilstaatsdienereigenschaft ausgestattete
Stelle einrücken und deshalb auch von der vorstehends aufgeführten Versicherungs-
pflicht nicht befreit sind (wie z. B. die technischen Hilfsarbeiter bei der Hochbau-
verwaltung), so sollen ihnen ihre Bezüge auf die Zeit fortgewährt werden, für die
ihnen die Fortzahlung bei militärischen Pflichtübungen im Frieden gewährleistet ist.
Nach Ablauf dieser Zeit greift auch bei ihnen die Regelung unter I Absatz 2 Platz.
Ist bei solchen Lohnangestellten eine Bestimmung darüber, auf welche Zeit sie ihre
Bezüge bei militärischen Pflichtübungen im Frieden fortzuempfangen haben, nicht
getroffen worden, so unterfallen sie vom Tage der Einberufung ab der Regelung
unter I.
Die vorstehenden Bestimmungen unter III gelten nicht für die Eisenbahn-
verwaltung, für die vom Finanzministerium eine entsprechende Regelung dem
Gesamtministerium noch vorgelegt werden wird.
IV.
Die Anrechnung der 7/10 der Kriegsbesoldung eines Offiziers oder oberen
Beamten der Militärverwaltung auf das Zivildiensteinkommen in Gemäßbeit der
Bestimmung unter 1 Ziffer 3 der Verordnung vom 15. Dezember 1888 (G.= u.
V.-Bl. S. 936) beginnt mit dem Monat, in dem die erste Kriegsbesoldung aus-
gezahlt wird. Jedoch ist der beim Zivildiensteinkommen abzusetzende Betrag der
Kriegsbesoldung jeweilig erst an dem auf den Empfang der Kriegsbesoldung
folgenden Termine der Auszahlung des Zivildiensteinkommens in Abrechnung zu
bringen.
V
Soweit die Empfangsberechtigten die ihnen auszuzahlenden Beträge nicht mehr
selbst in Empfang nehmen und hierüber nicht mehr selbst quittieren können, auch
ihrerseits keine anderweite Verfügung getroffen haben, sind in Abweichung von
li88 der A. R. V. die Beträge den von dem zuständigen Amtsvorstand oder seinem
Vertreter zu bezeichnenden Angehörigen des Empfangsberechtigten gegen deren
Quittung auszuhändigen. Hierfür kommen jedoch nur solche Personen in Betracht,