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für deren Unterhalt der Empfangsberechtigte seither in der Hauptsache zu sorgen
gehabt hat (zu vergl. auch 82 des Reichsgesetzes vom 28. Februar 1888, R.-G.-Bl.
S. 59). Sind solche Angehörige nach pflichtmäßigem Ermessen und Angabe des
zuständigen Amtsvorstands oder seines Vertreters nicht vorhanden, so nimmt dieser
gegen Quittung den Geldbetrag in Empfang und sorgt für dessen baldige Zustellung
an den Berechtigten. Inwieweit im einzelnen Falle von den in § 92 Absatz 3, 4
und 6 der A. R. V. erforderten Nachweisungen abzusehen sein möchte, ist nach den
besonderen Umständen des betreffenden Falles zu entscheiden.
VI.
Die Beurlaubung vom staatlichen Dienste zwecks Ausbildung und Verwendung
für das Rote Kreuz ist im Sinne der vorstehenden Bestimmungen der Einberufung
zum Kriegsdienste gleichzuachten. Doch bedarf es in jedem einzelnen Falle, wo
ein staatlicher Beamter sich dem Roten Kreuz zur Verfügung stellen will, der Ge-
nehmigung der Dienstbehörde. Auch ist im einzelnen Falle zu prüfen, ob die Aus-
bildung zum Dienste für das Rote Kreuz die Tätigkeit des Betreffenden so in
Anspruch nimmt, daß er überhaupt vom Dienste bei der staatlichen Behörde ganz
oder teilweise zu beurlauben sein möchte.
Dresden, den 14. August 1914.
Gesamtministerium.
Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. Dr. Nagel.
v. Carlowitz.
Knüpfer
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.