Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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für deren Unterhalt der Empfangsberechtigte seither in der Hauptsache zu sorgen 
gehabt hat (zu vergl. auch 82 des Reichsgesetzes vom 28. Februar 1888, R.-G.-Bl. 
S. 59). Sind solche Angehörige nach pflichtmäßigem Ermessen und Angabe des 
zuständigen Amtsvorstands oder seines Vertreters nicht vorhanden, so nimmt dieser 
gegen Quittung den Geldbetrag in Empfang und sorgt für dessen baldige Zustellung 
an den Berechtigten. Inwieweit im einzelnen Falle von den in § 92 Absatz 3, 4 
und 6 der A. R. V. erforderten Nachweisungen abzusehen sein möchte, ist nach den 
besonderen Umständen des betreffenden Falles zu entscheiden. 
VI. 
Die Beurlaubung vom staatlichen Dienste zwecks Ausbildung und Verwendung 
für das Rote Kreuz ist im Sinne der vorstehenden Bestimmungen der Einberufung 
zum Kriegsdienste gleichzuachten. Doch bedarf es in jedem einzelnen Falle, wo 
ein staatlicher Beamter sich dem Roten Kreuz zur Verfügung stellen will, der Ge- 
nehmigung der Dienstbehörde. Auch ist im einzelnen Falle zu prüfen, ob die Aus- 
bildung zum Dienste für das Rote Kreuz die Tätigkeit des Betreffenden so in 
Anspruch nimmt, daß er überhaupt vom Dienste bei der staatlichen Behörde ganz 
oder teilweise zu beurlauben sein möchte. 
Dresden, den 14. August 1914. 
Gesamtministerium. 
Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. Dr. Nagel. 
v. Carlowitz. 
Knüpfer 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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