Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Auf— 
nahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk 
„Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf die verlängerte Protestfrist“ auf der 
Rückseite des Postauftragsformulars, ohne daß es der namentlichen Be— 
zeichnung einer solchen Person bedarf. 
Im Abs. xvrim wird dementsprechend der Vermerk „Sofort zum Protest“ ersetzt 
durch den Vermerk „Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf die verlängerte Protest— 
frist“. 
2. Im 8 18a „Postprotest“ erhält der 2. Satz des zweiten Abs. unter v fol- 
gende Fassung: 
Erfolgt die Einlösung auch bis zu diesem Zeitpunkte nicht, so wird der Wechsel 
mit dem Postauftrag am zweiunddreißigsten Werktage nach dem Zahlungs— 
tage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt. 
3. Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
  
  
Druck und Verlag der Königl. Dofbuchdrucerei von T. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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