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Falls Eichhörnchen in Gärten und Obstplantagen Schaden anrichten, so kann die
Amtshauptmannschaft und in Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat
die Genehmigung zum Abschuß erteilen.
Dresden, am 25. Februar 1914.
S Friedrich August.
Christoph Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Nr. 9. Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes, die Amseln und Eichhörnchen betreffend,
vom 25. Februar 1914;
vom 3. März 1914.
§ 1. Die Genehmigung zum Abschuß von Amseln und Eichhörnchen ist nur
dann zu erteilen, wenn diese Tiere in so großen Mengen auftreten, daß dadurch die
Gefahr eines erheblichen wirtschaftlichen Schadens besteht. Das Ministerium des
Innern behält sich vor, die Genehmigung für einzelne Landesteile oder für gewisse
Jahreszeiten ganz auszuschließen.
Die Genehmigung darf nur vertrauenswürdigen und zuverlässigen, mit der
Handhabung von Schießgewehren vertrauten Personen erteilt werden.
Ülber die erteilte Genehmigung sind Scheine auszustellen, in denen die Personen
der Inhaber, die Flurbezirke beziehentlich die Grundstücke, für die die Genehmigung
erteilt wird, genau bezeichnet sind. Die Scheine sind nur widerruflich und höchstens
für das laufende Kalenderjahr zu erteilen. Die Genehmigung kann zurückgezogen
werden, wenn damit Mißbrauch getrieben wird, oder wenn die Voraussetzungen,
unter denen sie erteilt worden sind, wegfallen.
Die Inhaber der Scheine haben diese, wenn sie von der ihnen erteilten Ge-
nehmigung Gebrauch machen, stets bei sich zu führen.
Von der erteilten Genehmigung sind die Ortspolizeibehörden und die Jagd-
berechtigten in den betreffenden Fluren in Kenntnis zu setzen.
§ 2. Vor Erteilung der Erlaubnis zum Abschuß von Eichhörnchen in Obst-
plantagen, die nicht bleibend und vollständig eingefriedigt sind, und in denen die
Jagd deshalb nicht ruht, ist der Jagdberechtigte zu hören. Ausnahmen sind bei Gefahr
im Verzuge zulässig.