Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

— 382 — 
A. 
Uach dem Dienstalter aufrückende Beamte. 
Gruppe 1. 
900 — 1000 — 1100 — 1200 7J. 
Aufrückung nach je 3 Jahren. 
1. Wachtschiffer bei der Verwaltung der indirekten Abgaben (Kap. 21). 
mOperationsschwester, Hebamme bei der Frauenklinik und Hebammenlehranstalt zu 
Dresden (Kap. 50). 
Freie Wohnung, Heizung und Beleuchtung, die Operationsschwester auch freie 
Beköstigung. 
3. Schwestern bei den Landesanstalten (Kap. 70). 
Freie Wohnung, Heizung und Beleuchtung. 
4. Oberhebanme, zweite Oberin, Pfleger I. Klasse bei der Universität (Kap. 91). 
Freie Station. 
uUnterbedienstete (Krankenwärter und Schulaufwärter) bei den Fürsten= und Landes- 
schulen (Kap. 94). 
Fünf freie Wohnung, davon einer auch Heizung, ein anderer auch Heizung und 
Beleuchtung. 
1. 
□X 
Gruppe 2. 
720 — 820 — 920 — 1020 — 1120 — 1220 — 1320 fôe. 
Aufrückung nach je 3 Jahren. 
Lehrerinnen und Kindergärtnerinnen bei den Taubstummenanstalten (Kap. 99). 
Freie Station oder Entschädigung dafür, die erste Lehrerin in Dresden und in 
Leipzig außerdem je 300 K Stellenzulage. 
Gruppe 3. 
1000 — 1100 — 1200 — 1300 — 1400 — 1500 fK. 
Aufrückung nach je 3 Jahren. 
1. Wegewärter bei den Staatsforsten (Kap. 1). 
2. Bahnwärter, Rottenführer, Wächter bei den Staatseisenbahnen (Kap. 16). 
3. Küchenmeisterin, Wirtschafterin, Wäscheverwalterin bei der Frauenklinik und Hebammen- 
lehranstalt zu Dresden (Kap. 50). 
Freie Wohnung, Heizung, Beleuchtung und Beköstigung. 
4. Wirtschafterinnen, Geschirrführer bei den Landesanstalten (Kap. 70).
	        
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