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f) Professoren und Lehrer sowie Hilfskräfte bei den Technischen Staatslehranstalten
zu Chemnitz (Kap. 59 a).
g) Direktoren, Professoren und Lehrer bei den Bauschulen (Kap. 59 c).
h) Professoren, Dozenten und Assistenten bei der Forstakademie (Kap. 76).
i) Professoren, Dozenten und Assistenten bei der Bergakademie (Kap. 77).
Ein Professor freie Wohnung und Heizung.
k) Professoren und Lehrer bei der Universität (Kap. 91).
Zehn Professoren freie Wohnung, einer davon auch freie Heizung und Beleuchtung.
1) Hausmänner in den vermieteten Gebäuden der Universität (Kap. 91).
Vier freie Wohnung.
m) Professoren, Lehrer und Hilfskräfte bei der Technischen Hochschule (Kap. 92).
Drei Assistenten freie Wohnung und Heizung.
Nr. 85. Verordnung,
die Begnadigung der Fremdenlegionäre Deutscher Abstammung
betreffend;
vom 21. August 1914.
W, Friedrich August, von GOTTES# Gnaden Köng
von Sachsen usw. usw. usw.,
wollen innerhalb des Bereichs Unseres Begnadigungsrechts denjenigen Fremden-
legionären Deutscher Abstammung, die sich der Fahnenflucht (§ 69 M. St. G. B.)
oder der Wehrpflichtverletzung (§ 140 R. St. G. B.) schuldig gemacht haben, hinsicht-
lich der verwirkten Freiheits= und Ehrenstrafe Begnadigung in Aussicht stellen, wenn
sie während des gegenwärtigen Krieges, spätestens aber innerhalb dreier Monate
vom heutigen Tage ab gerechnet, sich bei einem Deutschen Truppen= oder Marine-
teil, einem Deutschen Kriegsschiff, einem Deutschen Konsulat oder in einem Deutschen
Schutzgebiete zum Dienste melden. In besonderen Fällen wird eine Fristverlängerung
stattfinden.
Ausgeschlossen von dieser Gnadenerweisung bleiben diejenigen, die zu Zucht-
hausstrafe verurteilt, oder auf Grund eines gerichtlichen Urteils aus dem Heere oder
der Marine entfernt worden sind oder im gegenwärtigen Kriege gegen Deutschland
gekämpft haben.