Nr. 94. Verordnung,
die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen zu Schlachtzwecken aus den
Niederlanden und die Schlachtung der aus Dänemark, Schweden und
Norwegen eingeführten Rinder betreffend;
vom 15. September 1914.
Nechdem der Königlich Preußische Minister für Landwirtschaft usw. die Einfuhr
von Wiederkäuern und Schweinen zu Schlachtzwecken aus den Nieder-
landen bis auf weiteres gestattet hat, wird dieses Vieh auch nach solchen öffentlichen
Schlachthäusern in Sachsen zur alsbaldigen Schlachtung zugelassen, für welche die
Zufuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn gestattet ist. Die für solches Schlacht-
vieh erlassenen Vorschriften des Abschnitts III der Ausführungsverordnung vom
26. Februar 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 11) finden auf Schlachtvieh aus den Nieder-
landen mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die Schlachtfrist von 4 Tagen
(§ 35 a. a. O.) auf 8 Tage verlängert wird.
Diese Schlachtfristverlängerung erstreckt sich auch auf die aus Dänemark,
Schweden und Norwegen eingeführten Rinder (Verordnung vom 1. Juni
1911 — G.= u. V.-Bl. S. 127 — in Verbindung mit der Verordnung vom 11. August
1914 — Dresdner Journal Nr. 189 und Leipziger Zeitung Nr. 190 —.
Dresden, am 15. September 1914.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Schulze.
Nr. 95. Verordnung,
die Verleihung des Enteèignungsrechtes wegen Durchführung der Leitung
einer Überlandzentrale betreffend;
vom 19. September 1914.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund von 8§ 1 und 2 des Enteignungs-
gesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) dem Uberlandstromverband
Freiberg wegen Auferlegung von Grunddienstbarkeiten an den Flurstücken