Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

— 423 — 
Nr. 525 und 5306 des Flurbuchs für Langhennersdorf, um zwei bereits aufgestellte 
Maste seiner Starkstromleitung an ihrem dermaligen Standorte belassen, auf dem 
Flurstück Nr. 525 einen Zwischenmast aufstellen, die Drahtleitung über den Flur— 
stücken belassen und die Flurstücke gegen Schadenersatz betreten zu dürfen, soweit 
dies zur Unterhaltung der Stromleitung erforderlich ist, in Gemäßheit des von den 
Ministerien des Innern und der Finanzen und der Amtshauptmannschaft Freiberg 
genehmigten Planes das Enteignungsrecht unter Anordnung des abgekürzten Ver— 
fahrens nach §§ 67 flg. des Gesetzes verliehen. 
Von diesem Rechte ist innerhalb der in § 12 Absatz 1 des Gesetzes bestimmten 
Frist Gebrauch zu machen. 
Dresden, am 19. September 1914. 
Gesamtministerium. 
Dr. Beck. 
Knüpfer. 
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.