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e) der Errichtung anderer Urkunden, die durch den Krieg veranlaßt worden ist
und in Ansehung deren die Erhebung des Stempels für die Beteiligten eine
besondere Härte bedeuten würde.
§ 3. (1) Zuständig zum Erlasse des Stempels sind in den Fällen von 81
und von § 23, b und c die Generalzolldirektion, die Hauptzollämter sowie dic nach
§ 23 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 des Stempelsteuergesetzes im einzelnen Falle zur
Sorge für die Erfüllung der Stempelpflicht verbundenen Behörden und Beamten
einschließlich der Notare, in den Fällen von § 24 unde die Generalzolldirektion.
(2) Soweit die Voraussetzungen für den Erlaß vorliegen, ist ein etwa erhobener
Stempelbetrag auf Antrag zu erstatten. Zur Erstattung zuständig sind die General-=
zolldirektion, ferner, soweit sie zum Erlaß nach Absatz 1 befugt sind, die Gerichte,
die den Stempel verwendet haben und die Hauptzollämter.
(s) Die den Erlaß und die Erstattung verfügenden Behörden und Beamten
einschließlich der Notare haben einen Vermerk darüber unter Bezugnahme auf diese
Verordnung auf den stempelpflichtigen Urkunden anzubringen.
(4) Soweit Voraussetzung für den Erlaß oder die Erstattung die Bedürftigkeit
des Stempelschuldners ist (§ 2), ist ein besonderer Nachweis dieser Voraussetzung
nicht zu erfordern, wenn ihr Vorliegen von den für den Erlaß oder die Erstattung
zuständigen Behörden oder Beamten einschließlich der Notare nach eigenem Wissen
bestätigt werden kann. Andernfalls genügt die Auskunft der Gemeindebehörde des
Stempelschuldners. Die Feststellung der Bedürftigkeit ist nebst der Bezeichnung
etwaiger Unterlagen in den in Absatz 2 erwähnten Vermerk aufzunehmen.
(3) In Ansehung von Vollmachten der in § 2 bezeichneten Art ist von den
zum Erlaß oder zur Erstattung zuständigen Behörden oder Beamten zu prüfen, ob
sich der Vollmachtsauftrag nach Beendigung des Kriegsdienstes der Vollmachtgeber
erledigt hat. Ist dies nicht der Fall und ist die Voraussetzung der Bedürftigkeit
weggefallen, so haben die Behörden und Beamten für die Nachversteuerung Sorge
zu tragen.
(e) Ubersteigt der einzelne erlassene oder erstattete Stempelbetrag 300 ./, so
ist die Urkunde in jedem Falle der Generalzolldirektion vorzulegen; diese hat dem
Finanzministerium bis zum 15. Januar die im Vorjahre niedergeschlagenen oder
erstatteten Landesstempelabgaben summarisch anzuzeigen, soweit ihr Geldbetrag im
einzelnen Falle 300.K übersteigt.
§ 4. (1) Zur Ablehnung von Erlaß= oder Erstattungsanträgen ist die General-
zolldirektion zuständig.
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