Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

— 435 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
27. Stück vom Jahre 1914. 
  
  
Inhbhaklt: Nr. 102. Verordnung über den Einfluß des Kriegszustandes auf Streitigkeiten wegen 
Geldforderungen des öffentlichen Rechts. S. 435. 
  
Nr. 102. Verordnung 
über den Einfluß des Kriegszustandes auf Streitigkeiten wegen Geld- 
forderungen des öffentlichen Rechts; 
vom 13. Oktober 1914. 
W#, Friedrich August, von GOTTS Gnaden Küönig 
von Sachsen usw. ufw. us#w. 
verordnen auf Grund von § 88 der Verfassungsurkunde, was folgt: 
§ 1. Während des gegenwärtigen Kriegszustandes gelten für Geldforderungen 
des öffentlichen Rechts die in den §§ 2 bis 11 enthaltenen Vorschriften, soweit nicht 
darüber bereits das Reichsgesetz, betreffend den Schutz der infolge des Kriegs an 
Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen, vom 4. August 1914 (R.-G.-Bl. 
S. 328) Bestimmungen enthält. 
8 2. (1) In Parteistreitigkeiten des öffentlichen Rechts, die bei den Verwaltungs- 
gerichten anhängig sind oder anhängig werden, wird das Verfahren unterbrochen 
1. wenn eine Partei vermöge ihres Dienstverhältnisses, Amtes oder Berufs zu 
den mobilen oder gegen den Feind verwendeten Teilen der Land= oder 
Seemacht oder zu der Besatzung einer armierten oder in der Armierung 
begriffenen Festung gehört, 
2. wenn eine Partei dienstlich aus Anlaß der Kriegsführung des Reiches sich im 
Ausland aufhält, 
3. wenn eine Partei als Kriegsgefangener oder als Geisel sich in der Gewalt 
des Feindes befindet. 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 17. Oktober 1914. 69
	        
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