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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
27. Stück vom Jahre 1914.
Inhbhaklt: Nr. 102. Verordnung über den Einfluß des Kriegszustandes auf Streitigkeiten wegen
Geldforderungen des öffentlichen Rechts. S. 435.
Nr. 102. Verordnung
über den Einfluß des Kriegszustandes auf Streitigkeiten wegen Geld-
forderungen des öffentlichen Rechts;
vom 13. Oktober 1914.
W#, Friedrich August, von GOTTS Gnaden Küönig
von Sachsen usw. ufw. us#w.
verordnen auf Grund von § 88 der Verfassungsurkunde, was folgt:
§ 1. Während des gegenwärtigen Kriegszustandes gelten für Geldforderungen
des öffentlichen Rechts die in den §§ 2 bis 11 enthaltenen Vorschriften, soweit nicht
darüber bereits das Reichsgesetz, betreffend den Schutz der infolge des Kriegs an
Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen, vom 4. August 1914 (R.-G.-Bl.
S. 328) Bestimmungen enthält.
8 2. (1) In Parteistreitigkeiten des öffentlichen Rechts, die bei den Verwaltungs-
gerichten anhängig sind oder anhängig werden, wird das Verfahren unterbrochen
1. wenn eine Partei vermöge ihres Dienstverhältnisses, Amtes oder Berufs zu
den mobilen oder gegen den Feind verwendeten Teilen der Land= oder
Seemacht oder zu der Besatzung einer armierten oder in der Armierung
begriffenen Festung gehört,
2. wenn eine Partei dienstlich aus Anlaß der Kriegsführung des Reiches sich im
Ausland aufhält,
3. wenn eine Partei als Kriegsgefangener oder als Geisel sich in der Gewalt
des Feindes befindet.
Ausgegeben zu Dresden, den 17. Oktober 1914. 69