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zember 1887 der Witwe oder den ehelichen oder legitimierten Abkömmlingen von
Offizieren noch für den auf den Sterbemonat folgenden Monat sowie das
nach § 14, 1d den entsprechenden Hinterlassenen von oberen Beamten der
Militärverwaltung noch für das auf den Sterbemonat folgende Viertel-
jahr zustehende reine Gehalt, als welches /10 der Kriegsbesoldung angesehen
werden, ist aus Militärfonds zu zahlen und wird im Sinne der Ausführungs-
bestimmungen zu § 66 des Reichsmilitärgesetzes auf die Bezüge für den ersten
Monat oder für das Gnadenvierteljahr aus der Zivildienststellung des Verstorbenen
angerechnet. Ist die reine Kriegsbesoldung höher, so fällt der Gnadengenuß von
der Zivilbesoldung fort, ist dagegen der Gnadengenuß von der Zivilbesoldung höher,
so wird das Mehr aus Zivilfonds gewährt. Eine Doppelzahlung der Gnadengebühr-
nisse findet nicht statt.
Hiernach haben die Hinterlassenen der Staatsdiener in den besagten Fällen
folgende Versorgungsgebührnisse zu erhalten:
a) die Hinterlassenen von Offizieren:
für den ersten Monat nach dem Sterbemonat 7/10 der Kriegsbesoldung
aus Militärfonds und ein etwaiges Mehr der Zivilbesoldung aus Zivil-
fonds,
für die beiden folgenden Monate die volle Zivilbesoldung des Verstor-
benen aus Zivilfonds;
b) die Hinterlassenen von oberen Beamten der Militärverwaltung:
für das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr 7/10 der Kriegs-
besoldung aus Militärfonds und ein etwaiges Mehr der Zivilbesoldung
aus Zivilfonds;
c) die Hinterbliebenen derjenigen Beamten, die für die Dauer des Krieges mit
immobilen oberen Beamtenstellen der Militärverwaltung wirk-
lich beliehen waren und nach Ziffer 23,2 der Nachweisung Nr. 6 der Ge-
bührnisnachweisungen (Beiheft zur Kriegsbesoldungsvorschrift) das niedrigste
Friedenseinkommen der betreffenden Stelle und eine Kriegszulage erhalten
haben:
für das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr das Friedensein-
kommen der betreffenden Stelle mit seinem ganzen Betrag (also
nicht nur 7/10) aus Militärfonds und ein etwaiges Mehr der Zivilbesoldung
aus Zivilfonds. Die Kriegszulage ist in diesem Falle nicht zu ge-
währen;
d) für alle Hinterlassenen, auch diejenigen der Militärpersonen der Unterklassen
vom vierten Monat nach dem Sterbemonat ab Witwen= und Waisen-