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geld gemäß der Zivildienststellung des Verstorbenen aus Zivilfonds
und Kriegsversorgung aus Militärfonds.
Soweit die militärischen Bezüge der zum Kriegsdienst einberufenen Staats-
diener der Anrechnung auf deren Zivildiensteinkommen nicht unterlegen haben,
also z. B. bei den Militärpersonen der Unterklassen, ist die militärische Gnaden-
löhnung ohne Einfluß auf den Gnadengenuß vom Zivildiensteinkommen. Beide
werden voll nebeneinander gewährt.
Sollte in einzelnen Fällen Gnadengenuß vom Zivildiensteinkommen des Ver-
storbenen, soweit er nach dem Vorstehenden als militärischer Gnadengenuß aus
Militärfonds zu leisten gewesen wäre, aus Zivilfonds bereits gezahlt worden sein,
so ist die Ausgleichung der überhobenen Beträge bei der Zahlung einex der späteren
Raten des Zivilgnadengenusses oder des Zivil-Witwen= und Waisengeldes vor-
zunehmen.
II.
Die Zivilbehörden haben von allen durch sie auf Grund des Gesetzes vom
15. Juni 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 303) verfügten Bewilligungen von Versorgungs-
gebührnissen an Hinterlassene von Staatsdienern, die als Offiziere, obere Beamte
der Militärverwaltung oder Militärpersonen der Unterklassen im Kriege geblieben
oder infolge einer Kriegsverwundung gestorben sind, eine beglaubigte Abschrift der
entsprechenden Feststellung an die Bezirkskommandos abzugeben. Zuständig ist hierfür
das Bezirkskommando, in dessen Bezirke die Hinterlassenen wohnen oder sich aus
Anlaß des Krieges aufhalten. Besteht für mehrere Bezirkekommandos in einem
Standort eine Geschäftseinteilung nach Waffengattungen usw., so gilt diese auch für
den vorliegenden Fall.
III.
Wenn zum Kriegsdienst einberufene Staatsdiener vermißt werden, so ist deren
gnadengenußberechtigten Angehörigen dasjenige letzte Diensteinkommen, welches der
Staatsdiener zuletzt während seiner Teilnahme am Feldzuge bezogen hat, auf drei
Monate in Anrechnung auf den ihnen etwa zustehenden Gnadengenuß vom Zivil-
diensteinkommen vorbehältlich der nach Punkt 1 a. E. vorgesehenen späteren Aus-
gleichung etwa überhobener Beträge zu gewähren. Diese drei Monate haben mit
dem Monate zu beginnen, der auf den Monat folgt, in dem das Vermißtwerden
durch die Verlustliste oder sonst glaubhaft bekannt geworden ist.
Nach Ablauf dieser drei Monate hat die Vorschrift in § 16 des Gesetzes über
die Versorgung der Hinterlassenen von Staatsdienern vom 15. Juni 1912 Anwendung
zu finden. Danach kann den Hinterlassenen eines verschollenen Staatsdieners, wenn