Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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geld gemäß der Zivildienststellung des Verstorbenen aus Zivilfonds 
und Kriegsversorgung aus Militärfonds. 
Soweit die militärischen Bezüge der zum Kriegsdienst einberufenen Staats- 
diener der Anrechnung auf deren Zivildiensteinkommen nicht unterlegen haben, 
also z. B. bei den Militärpersonen der Unterklassen, ist die militärische Gnaden- 
löhnung ohne Einfluß auf den Gnadengenuß vom Zivildiensteinkommen. Beide 
werden voll nebeneinander gewährt. 
Sollte in einzelnen Fällen Gnadengenuß vom Zivildiensteinkommen des Ver- 
storbenen, soweit er nach dem Vorstehenden als militärischer Gnadengenuß aus 
Militärfonds zu leisten gewesen wäre, aus Zivilfonds bereits gezahlt worden sein, 
so ist die Ausgleichung der überhobenen Beträge bei der Zahlung einex der späteren 
Raten des Zivilgnadengenusses oder des Zivil-Witwen= und Waisengeldes vor- 
zunehmen. 
II. 
Die Zivilbehörden haben von allen durch sie auf Grund des Gesetzes vom 
15. Juni 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 303) verfügten Bewilligungen von Versorgungs- 
gebührnissen an Hinterlassene von Staatsdienern, die als Offiziere, obere Beamte 
der Militärverwaltung oder Militärpersonen der Unterklassen im Kriege geblieben 
oder infolge einer Kriegsverwundung gestorben sind, eine beglaubigte Abschrift der 
entsprechenden Feststellung an die Bezirkskommandos abzugeben. Zuständig ist hierfür 
das Bezirkskommando, in dessen Bezirke die Hinterlassenen wohnen oder sich aus 
Anlaß des Krieges aufhalten. Besteht für mehrere Bezirkekommandos in einem 
Standort eine Geschäftseinteilung nach Waffengattungen usw., so gilt diese auch für 
den vorliegenden Fall. 
III. 
Wenn zum Kriegsdienst einberufene Staatsdiener vermißt werden, so ist deren 
gnadengenußberechtigten Angehörigen dasjenige letzte Diensteinkommen, welches der 
Staatsdiener zuletzt während seiner Teilnahme am Feldzuge bezogen hat, auf drei 
Monate in Anrechnung auf den ihnen etwa zustehenden Gnadengenuß vom Zivil- 
diensteinkommen vorbehältlich der nach Punkt 1 a. E. vorgesehenen späteren Aus- 
gleichung etwa überhobener Beträge zu gewähren. Diese drei Monate haben mit 
dem Monate zu beginnen, der auf den Monat folgt, in dem das Vermißtwerden 
durch die Verlustliste oder sonst glaubhaft bekannt geworden ist. 
Nach Ablauf dieser drei Monate hat die Vorschrift in § 16 des Gesetzes über 
die Versorgung der Hinterlassenen von Staatsdienern vom 15. Juni 1912 Anwendung 
zu finden. Danach kann den Hinterlassenen eines verschollenen Staatsdieners, wenn
	        
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